Full text: Zweiter Band (2. Band)

162 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
einstimme. Der Regierungsentwurf gehe weit über das hinaus, n 
was sehr viele Vertreter der großindustriellen Vereinigungen fast 
aller Industriezweige nach sorgfältigen Erwägungen des Für und 2 
Wider als richtig und zulässig erkannt hätten. Bei der Beratung d 
des unter seinem Namen vor fast Jahresfrist veröffentlichten Gesetz— a 
entwurfes hätten 34 Männer der Praxis und auch einige Juristen n 
fleißig mitgewirkt. Er glaube nicht, daß die Delegirtenversammlung be 
des Centralverbandes, dem diese 34 Männer fast alle angehörten, di 
wesentlich andere Ansichten hegen würde, als die in jenem Gesetz— w 
entwurf niedergelegten. Allerdings sei später der Regierung vom 
Centralverbande entgegengekommen worden bezüglich Bemessung H 
gewisser Ziffern, nicht aber mit Verletzung der wesentlichsten Grund— ¶ 
sätze. Er glaube, daß diejenigen Mitglieder der Versammlung, de 
welche die damaligen Ansichten getheilt hatten, auch heute noch auf un 
demselben Standpunkte ständen, daß daher eine Polemik hier zu 
keinem Ergebnisse führen werde. de 
Direktor Frommel-Augsburg erklärte, im Gegensatz zu dem sie 
zweiten Korreferenten, das geltende Haftpflichtgesetz als ungenügend 
und vexatorisch. Durch das Gesetz würde dem wohlwollendsten un 
Arbeitgeber die Möglichkeit nicht gegeben, für sich allein festzustellen, ve 
ob im Falle eines Unglücks ein haftpflichtiger Fall vorliege und he 
wie er zu entschädigen sei. Diese beiden Fragen seien offen geblieben, w 
und die Erkenntnisse der Gerichte hätten niemals eine vollständige eit 
Norm für die Beantwortung gegeben. Denn die Gerichte hätten de 
sehr verschiedene und widerspruchsvolle Urtheile abgegeben. Bezüglich de 
Vertheilung der Unkosten wollte Frommel, wenn irgend möglich, 
einen Staatszuschuß vermeiden, andererseits aber hielt er die an 
Heranziehung der Arbeiter zu einem mäßigen Beitrage für wünschens— die 
werth. Der von mehreren Seiten geäußerte Grundsatz, daß es R 
einerlei sei, wer die Prämie zahle, da schließlich der Arbeitgeber de 
dem Arbeiter die Prämie vergüten müsse, sei für ihn sehr bedenklich. un 
Es erinnere ihn dieser Grundsatz einigermaßen an das Lassalle'sche Ce 
eherne Lohngesetz. Er gebe zu, daß der Arbeiter im allgemeinen R 
aufbrauche, was er verdiene, aber er gebe nicht zu, daß er im ur 
allgemeinen nur so viel erhalte, als er brauche, denn dazwischen sei Di 
doch ein großer Unterschied. Daß der Arbeiter leider Gottes kan 
geneigt sei mehr zu brauchen, als seinen Verhältnissen angemessen mo 
sei, wäre wohl richtig, aber daß er in allen Fällen nothwendig das ich 
auch aufbrauchen müsse, was er bekomme, das bestreite er. Das zut
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.