2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 167
g der Verwahrung gegen gewisse Beschlüsse des Reichstages einzulegen.
entral⸗ In Bethätigung dieses Rechtes verlangte der Centralverband zunächst
ätigkeit die Ausdehnung der Wirksamkeit dieses Gesetzes auf alle dauernd
ur auf bei der Landwirthschaft beschäftigten Arbeiter. Mit der Regierung
zringen hielt der Centralverband die Zwangsversicherung und, als deren
ertreten Korrelat, die Errichtung einer Reichsversicherungsanstalt für noth—
twickelt wendig. Er erklärte sich daher gegen den Beschluß des Reichstags,
den, sei der die Reichsversicherungsanstalt durch Landesversicherungsanstalten
chaffen, ersetzen wollte. Mit Rücksicht auf die Unsicherheit der für die Ein—
chester⸗ führung der Unfallversicherung vorhandenen Grundlagen und auf
en die den Umstand, daß die Einschränkung einmal festgestellter Leistungen
rband, der betreffenden Kasse sehr schwer, wenn nicht unmöglich, dagegen
r Ver⸗ deren Ausdehnung leicht durchzuführen sein würde, verlangte der
nen zu Centralverband die Beschränkung der Leistungen der Kasse zum
en ihm Beginn auf das geringste, mit den Zwecken der Unfallversicherung
esichts⸗ zu vereinbarende Maß. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend,
Unfall— bezeichnete der Centralverband die Feststellung einer längeren
Dieses Karenzzeit für durchaus geboten. Von diesem Verlangen ge—
es für leitet, kam der Centralverband durchaus folgerichtig zu
sse des einer Forderung, die bisher von keiner anderen Seite
wirken, gestellt worden war. Allgemein war anerkannt worden, daß die
bessere kleineren, unbedeutenderen Unfälle von der Unfallversicherung aus—
zuschließen seien. Daher war man zur Feststellung einer Karenzzeit
erenten gelangt; nur über deren Ausdehnung waren die Ansichten ver—
stellten schieden. Von keiner Seite, weder in der Vorlage der Regierung,
k und noch in den Beschlüssen des Reichstages war etwas darüber gesagt
lagene worden, was mit diesen, von der Unfallversicherung ausgeschlossenen
tion 3 kleinen Unfällen geschehen solle. Darüber hatte volles Schweigen
gewaltet. Dieses Schweigen war von der sozialdemokratischen
Agitation eifrig benutzt worden, um die Arbeiter gegen das Gesetz
gegen⸗ aufzuregen. Man sagte ihnen, der verunglückte Arbeiter solle
Gesetz⸗ während der ersten vier Wochen hilflos dem Elend preisgegeben
zu ge⸗— werden. Der Centralverband hatte diese Lücke und damit die
mmen. unabweisbare Nothwendigkeit erkannt, für die Verunglückten auch
ng die während der Dauer der Karenzzeit Fürsorge zu treffen. Daher
deren verlangte er, daß der Einführung der Unfallversicherung
lt sich eine Reorganisation des Hilfskassenwesens und, im Falle
ungen des Bedarfs, die Errichtung neuer solcher Kassen voran—
bezw. gehen müsse.