Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 167 
g der Verwahrung gegen gewisse Beschlüsse des Reichstages einzulegen. 
entral⸗ In Bethätigung dieses Rechtes verlangte der Centralverband zunächst 
ätigkeit die Ausdehnung der Wirksamkeit dieses Gesetzes auf alle dauernd 
ur auf bei der Landwirthschaft beschäftigten Arbeiter. Mit der Regierung 
zringen hielt der Centralverband die Zwangsversicherung und, als deren 
ertreten Korrelat, die Errichtung einer Reichsversicherungsanstalt für noth— 
twickelt wendig. Er erklärte sich daher gegen den Beschluß des Reichstags, 
den, sei der die Reichsversicherungsanstalt durch Landesversicherungsanstalten 
chaffen, ersetzen wollte. Mit Rücksicht auf die Unsicherheit der für die Ein— 
chester⸗ führung der Unfallversicherung vorhandenen Grundlagen und auf 
en die den Umstand, daß die Einschränkung einmal festgestellter Leistungen 
rband, der betreffenden Kasse sehr schwer, wenn nicht unmöglich, dagegen 
r Ver⸗ deren Ausdehnung leicht durchzuführen sein würde, verlangte der 
nen zu Centralverband die Beschränkung der Leistungen der Kasse zum 
en ihm Beginn auf das geringste, mit den Zwecken der Unfallversicherung 
esichts⸗ zu vereinbarende Maß. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, 
Unfall— bezeichnete der Centralverband die Feststellung einer längeren 
Dieses Karenzzeit für durchaus geboten. Von diesem Verlangen ge— 
es für leitet, kam der Centralverband durchaus folgerichtig zu 
sse des einer Forderung, die bisher von keiner anderen Seite 
wirken, gestellt worden war. Allgemein war anerkannt worden, daß die 
bessere kleineren, unbedeutenderen Unfälle von der Unfallversicherung aus— 
zuschließen seien. Daher war man zur Feststellung einer Karenzzeit 
erenten gelangt; nur über deren Ausdehnung waren die Ansichten ver— 
stellten schieden. Von keiner Seite, weder in der Vorlage der Regierung, 
k und noch in den Beschlüssen des Reichstages war etwas darüber gesagt 
lagene worden, was mit diesen, von der Unfallversicherung ausgeschlossenen 
tion 3 kleinen Unfällen geschehen solle. Darüber hatte volles Schweigen 
gewaltet. Dieses Schweigen war von der sozialdemokratischen 
Agitation eifrig benutzt worden, um die Arbeiter gegen das Gesetz 
gegen⸗ aufzuregen. Man sagte ihnen, der verunglückte Arbeiter solle 
Gesetz⸗ während der ersten vier Wochen hilflos dem Elend preisgegeben 
zu ge⸗— werden. Der Centralverband hatte diese Lücke und damit die 
mmen. unabweisbare Nothwendigkeit erkannt, für die Verunglückten auch 
ng die während der Dauer der Karenzzeit Fürsorge zu treffen. Daher 
deren verlangte er, daß der Einführung der Unfallversicherung 
lt sich eine Reorganisation des Hilfskassenwesens und, im Falle 
ungen des Bedarfs, die Errichtung neuer solcher Kassen voran— 
bezw. gehen müsse.
	        
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