180 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Der 8 17 ermächtigte die Ortskrankenkasse ihre Leistungen zu
erweitern. Es sollte die Krankenunterstützung über 13 Wochen bis
zu einem Jahre gewährt, das Krankengeld auf drei Viertel des durch—
schnittlichen Tagelohnes erhöht, für erkrankte Familienmitglieder,
die selbst nicht dem Krankenversicherungszwange unterliegen, freie
ärztliche Behandlung und freie Arznei bewilligt, das Sterbegeld
bis zum vierzigfachen Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes
erhöht und ein Sterbegeld auch beim Tode der Ehefrau oder eines
Kindes gezahlt werden können. Auf weitere Unterstützung, nament—
lich auf Invaliden-, Wittwen- und Waisenunterstützung, sollten die
Leistungen der Ortskrankenkasse nicht ausgedehnt werden dürfen.
Nach 8 19 war für jede Ortskrankenkasse von der Gemeinde—
behörde, nach Anhörung der Beteiligten oder von Vertretern der—
selben, ein Kassenstatut zu errichten, das der Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde bedurfte. Durch dieses Statut sollte
nach 8 22 bestimmt werden, daß das Recht auf die Unterstützung
der Kasse erst nach Ablauf einer höchstens auf sechs Wochen zu
bemessenden Karenzzeit beginne, und daß neu eintretende Kassen—
mitglieder ein Eintrittsgeld höchstens in dem Betrage des für sechs
Wochen zu leistenden Kassenbeitrages zu zahlen hätten. Ferner
sollte bestimmt werden können:
1. daß nach Ermessen des Kassenvorstandes Mitgliedern, die
gleichzeitig gegen Krankheit anderweitig versichert seien, die statuten—
mäßige Krankenunterstützung soweit gekürzt werden könne, als sie,
zusammen mit der aus anderweiter Versicherung bezogenen Kranken—
unterstützung, den vollen Betrag des durchschnittlichen Tagelohnes 5
übersteigen würde;
2. daß Mitgliedern, die sich die Krankheit durch eigenes
grobes Verschulden, Trunkfälligkeit oder liederlichen Lebenswandel
zugezogen hätten, keine oder nur ein Teil der Krankenunterstützung
zu gewähren sei;
3. daß einem Mitgliede, welches die statutenmäßige Kranken—
unterstützung ununterbrochen oder im Laufe eines Kalenderjahres
für 13 Wochen bezogen habe, bei Eintritt einer neuen Krankheit
nur der gesetzliche Mindestbetrag des Krankengeldes, und das volle
Krankengeld erst wieder gewährt werden solle, wenn zwischen der
letzten Unterstützung und dem Eintritt der neuen Krankheit ein
Zeitraum von 13 Wochen oder mehr liege. Auf Krankheiten in— 3
folge von Betriebsunfällen sollten die Bestimmungen unter Ziffer