Full text: Zweiter Band (2. Band)

180 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Der 8 17 ermächtigte die Ortskrankenkasse ihre Leistungen zu 
erweitern. Es sollte die Krankenunterstützung über 13 Wochen bis 
zu einem Jahre gewährt, das Krankengeld auf drei Viertel des durch— 
schnittlichen Tagelohnes erhöht, für erkrankte Familienmitglieder, 
die selbst nicht dem Krankenversicherungszwange unterliegen, freie 
ärztliche Behandlung und freie Arznei bewilligt, das Sterbegeld 
bis zum vierzigfachen Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes 
erhöht und ein Sterbegeld auch beim Tode der Ehefrau oder eines 
Kindes gezahlt werden können. Auf weitere Unterstützung, nament— 
lich auf Invaliden-, Wittwen- und Waisenunterstützung, sollten die 
Leistungen der Ortskrankenkasse nicht ausgedehnt werden dürfen. 
Nach 8 19 war für jede Ortskrankenkasse von der Gemeinde— 
behörde, nach Anhörung der Beteiligten oder von Vertretern der— 
selben, ein Kassenstatut zu errichten, das der Genehmigung der 
höheren Verwaltungsbehörde bedurfte. Durch dieses Statut sollte 
nach 8 22 bestimmt werden, daß das Recht auf die Unterstützung 
der Kasse erst nach Ablauf einer höchstens auf sechs Wochen zu 
bemessenden Karenzzeit beginne, und daß neu eintretende Kassen— 
mitglieder ein Eintrittsgeld höchstens in dem Betrage des für sechs 
Wochen zu leistenden Kassenbeitrages zu zahlen hätten. Ferner 
sollte bestimmt werden können: 
1. daß nach Ermessen des Kassenvorstandes Mitgliedern, die 
gleichzeitig gegen Krankheit anderweitig versichert seien, die statuten— 
mäßige Krankenunterstützung soweit gekürzt werden könne, als sie, 
zusammen mit der aus anderweiter Versicherung bezogenen Kranken— 
unterstützung, den vollen Betrag des durchschnittlichen Tagelohnes 5 
übersteigen würde; 
2. daß Mitgliedern, die sich die Krankheit durch eigenes 
grobes Verschulden, Trunkfälligkeit oder liederlichen Lebenswandel 
zugezogen hätten, keine oder nur ein Teil der Krankenunterstützung 
zu gewähren sei; 
3. daß einem Mitgliede, welches die statutenmäßige Kranken— 
unterstützung ununterbrochen oder im Laufe eines Kalenderjahres 
für 13 Wochen bezogen habe, bei Eintritt einer neuen Krankheit 
nur der gesetzliche Mindestbetrag des Krankengeldes, und das volle 
Krankengeld erst wieder gewährt werden solle, wenn zwischen der 
letzten Unterstützung und dem Eintritt der neuen Krankheit ein 
Zeitraum von 13 Wochen oder mehr liege. Auf Krankheiten in— 3 
folge von Betriebsunfällen sollten die Bestimmungen unter Ziffer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.