Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 181 
en gu 2 und 3 nur für den Fall Anwendung finden, daß der Betriebs— 
n bis unfall von dem erkrankten Mitgliede selbst vorsätzlich herbeigeführt 
durch— worden sei. 
lieder, Ohne ihr Verschulden erwerbslos gewordenen Kassenmitgliedern 
freie wurde durch 8 24 der Anspruch an die Krankenkasse, jedoch höchstens 
begeld für sechs Wochen, mit der Bedingung erhalten, daß sie die Kassen— 
ohnes beiträge nachträglich zurückerstatten. 
eines Gemäß 8 25 sollten zu anderen, als den statutenmäßigen 
ment⸗ Zwecken der Kasse keine Beiträge erhoben, auch keine Verwendung 
die aus den Kassenbeständen gemacht werden dürfen. Bei der Errich— 
n tung der Kasse durften die Beiträge (5 27) der Kassenmitglieder 
einde— nicht über 2 pCt. des durchschnittlichen Tagelohnes betragen. Eine 
der⸗ spätere Erhöhung des Beitrages auf höchstens 3 pCt. solle nur 
der zulässig sein, wenn sie von den zum Beitrage verpflichteten Arbeit— 
sollte gebern sowie von den Kassenmitgliedern beschlossen werden sollte. 
itzung Die Ortskrankenkasse hatte gemäß 8 28 einen Reservefonds im 
en hu Mindestbetrage einer durchschnittlichen Jahresausgabe anzusammeln. 
assen⸗ Je nach den Jahresabschlüssen der Kasse sollte gemäß 8 29 die 
sechs höhere Verwaltungsbehörde befugt sein, entweder eine Erhöhung 
Ferner der Beiträge oder Minderung der Leistungen der Kasse oder das 
Gegenteil anzuordnen. 
n, die Gemäß 8 30 hatte die Generalversammlung zur Verwaltung 
tuten⸗ und Vertretung der Kasse den Vorstand zu wählen. Die General— 
ls sie, versammlung sollte nach 8 33 bestehen, je nach Bestimmung des 
anken⸗ Statuts, entweder aus solchen Kassenmitgliedern (auch weiblichen) 
ohnes die großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte seien, 
oder aus Vertretern, die von den Mitgliedern gewählt würden. 
genes Die Generalversammlung sollte aus Vertretern bestehen, wenn 
andel die Kasse 100 oder mehr Mitglieder zählte. Nach 8 34 sollten 
itzung die zur Zahlung von Beiträgen an die Ortskrankenkasse verpflich— 
teten Arbeitgeber Anspruch haben auf Vertretung im Vorstande 
inken⸗ und in der Generalversammlung nach Maßgabe des Verhältnisses 
ahres der von ihnen gezahlten Beiträge zu der Gesammtsumme der Bei— 
nkheit träge. Die Zahl ihrer Stimmen sollte in jedem Falle auf ein 
volle Drittel beschränkt bleiben. 
n der Die 88 36 bis 42 enthielten nähere Bestimmungen über die 
it ein Führung der Kassenrechnung, die Verwaltung des Kassenvermögens 
i m und die Beaufsichtigung der Kassen. Nach 8 43 war die Auf— 
Ziffer lösung der Kasse vorgesehen, wenn die Zahl der Mitglieder dauernd
	        
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