Full text: Zweiter Band (2. Band)

184 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
teten Krankenkassen (Knappschaftskassen) nicht verpflichtet sein sollten 
der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer anderen, gemäß 
dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören. Die Leistungen 
der Knappschaftskassen sollten denen der Fabrikkrankenkassen gleich— 
gestellt werden. 
Der 8 69 enthielt die wichtige Bestimmung, daß für Mit— 
glieder der auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 errichteten 
eingeschriebenen Hilfskassen, sowie der auf Grund landesrechtlicher 
Vorschriften errichteten Hilfskassen, für welche ein Zwang zum 
Beitritt nicht bestehe, die Verpflichtung nicht eintreten solle der 
Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach Maßgabe der Vor— 
schriften dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse beizutreten. Vor— 
aussetzung dabei sollte sein, daß die Hilfskasse, der die betreffende 
Person angehöre, ihren Mitgliedern mindestens das leiste, was 
in der Gemeinde, in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz habe, 
von der Gemeinde-Krankenversicherung gewährt werde. Kassen, 
die freie ärztliche Behandlung und Arznei nicht gewährten, 
sollten dieser Bestimmung genügen durch die Gewährung eines 
Krankengeldes von zwei Dritteln des ortsüblichen Tagelohnes. 
Die 88 70 bis 71 enthielten Straf-, Schluß- und Uebergangs— 
bestimmungen. 
Der erste, unter dem 8. März 1881 dem Reichstag vorgelegte 
Gesetzentwurf, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter, ist hier 
S. 99 ff. wörtlich abgedruckt worden. Deshalb genügt für den 
vorliegenden Zweck die Darstellung der wichtigsten, durch den 
zweiten, am 8. Mai 1882 eingebrachten Entwurf vorgenommenen 
Aenderungen und Abweichungen. 
Die Regierung war bei der Vorlage des zweiten Entwurfes 
von der auch hier bereits zum Ausdruck gekommenen Annahme 
ausgegangen, daß der Reichstag durch seine Beschlüsse die wesent— 
lichsten Grundlagen ihres ersten Entwurfes gebilligt habe. Dies 
galt besonders von dem Ersatz der Haftpflicht der Unternehmer 
nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. Juni 1871 durch einen direkten 
gesetzlichen Zwang zur Versicherung der Arbeiter gegen alle Un— 
fälle. Es galt ferner von der Erfüllung dieser Verpflichtung 
durch ausschließliche Versicherung bei einer öffentlichen Anstalt und 
von der gesetzlichen Begrenzung der zu versichernden Entschädigung. 
Dagegen hatte der Reichstag die Reichsversicherungsanstalt durch
	        
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