184 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
teten Krankenkassen (Knappschaftskassen) nicht verpflichtet sein sollten
der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer anderen, gemäß
dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören. Die Leistungen
der Knappschaftskassen sollten denen der Fabrikkrankenkassen gleich—
gestellt werden.
Der 8 69 enthielt die wichtige Bestimmung, daß für Mit—
glieder der auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 errichteten
eingeschriebenen Hilfskassen, sowie der auf Grund landesrechtlicher
Vorschriften errichteten Hilfskassen, für welche ein Zwang zum
Beitritt nicht bestehe, die Verpflichtung nicht eintreten solle der
Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach Maßgabe der Vor—
schriften dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse beizutreten. Vor—
aussetzung dabei sollte sein, daß die Hilfskasse, der die betreffende
Person angehöre, ihren Mitgliedern mindestens das leiste, was
in der Gemeinde, in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz habe,
von der Gemeinde-Krankenversicherung gewährt werde. Kassen,
die freie ärztliche Behandlung und Arznei nicht gewährten,
sollten dieser Bestimmung genügen durch die Gewährung eines
Krankengeldes von zwei Dritteln des ortsüblichen Tagelohnes.
Die 88 70 bis 71 enthielten Straf-, Schluß- und Uebergangs—
bestimmungen.
Der erste, unter dem 8. März 1881 dem Reichstag vorgelegte
Gesetzentwurf, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter, ist hier
S. 99 ff. wörtlich abgedruckt worden. Deshalb genügt für den
vorliegenden Zweck die Darstellung der wichtigsten, durch den
zweiten, am 8. Mai 1882 eingebrachten Entwurf vorgenommenen
Aenderungen und Abweichungen.
Die Regierung war bei der Vorlage des zweiten Entwurfes
von der auch hier bereits zum Ausdruck gekommenen Annahme
ausgegangen, daß der Reichstag durch seine Beschlüsse die wesent—
lichsten Grundlagen ihres ersten Entwurfes gebilligt habe. Dies
galt besonders von dem Ersatz der Haftpflicht der Unternehmer
nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. Juni 1871 durch einen direkten
gesetzlichen Zwang zur Versicherung der Arbeiter gegen alle Un—
fälle. Es galt ferner von der Erfüllung dieser Verpflichtung
durch ausschließliche Versicherung bei einer öffentlichen Anstalt und
von der gesetzlichen Begrenzung der zu versichernden Entschädigung.
Dagegen hatte der Reichstag die Reichsversicherungsanstalt durch