Full text: Zweiter Band (2. Band)

188 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Anwartschaft auf eine, wenn auch hinter dem vollen Schadenersatz 
zurückbleibende, so doch ausreichende Unterstützung. Endlich glaubten 
die Verbündeten Regierungen, unter Benutzung der Ergebnisse der 
im Jahr 1881 angestellten statistischen Erhebungen, den ziffern⸗ 
mäßigen Nachweis führen zu können, daß die gesammte, durch 
die Unfälle entstehende Last 16 546 167 Mark betragen würde, und 
daß von diesen rund 161, pCt. auf die Krankenkassen, und 11 pCt. 
auf die zu diesen Kassen zwei Drittel der Beiträge leistenden Arbeiter 
entfallen würden. Dabei blieb unbeachtet, daß die Arbeitgeber zu den 
gesammten Krankenkassenunterstützungen, nicht etwa allein zu den 
durch Unfälle veranlaßten, ein Drittel beitragen sollten. Die Ver— 
bündeten Regierungen nahmen an, daß durch die Ueberweisung des 
größten Theiles der nur eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit 
verursachenden Unfälle an die Krankenkassen, die Lage der Arbeiter, 
gegenüber den Vorschlägen des ersten Entwurfes, keineswegs ver— 
schlechtert werde. 
Nach dem ersten Entwurf hatte der verletzte Arbeiter nach 
Ablauf der ersten vier Wochen, neben den Kosten der Heilung, zwei 
Drittel seines Arbeitsverdienstes, soweit dieser 2000 Mark im Jahre 
nicht übersteige, zu erhalten. Dagegen sollte er, sofern sein Arbeits— 
verdienst 750Mark im Jahre übersteige, mindestens ein Drittel der Ver— 
sicherungsbeiträge zu leisten haben. Der neue Entwurf brachte die 
Beiträge der Arbeiter ganz in Waegfall; dagegen sollte dem 
Verletzten als Unterstützung für die ersten 13 Wochen, neben der 
Erstattung der Heilungskosten, ein Krankengeld im Betrage der 
Hälfte seines Wochenlohnes von derjenigen Krankenkasse gewährt 
werden, zu welcher der Arbeiter zwei Drittel der Beiträge zu leisten habe. 
Die von der 14. Woche an von der Unfallversicherung zu leistende 
Entschädigung sollte, neben dem Ersatz der Heilungskosten, zwei Drittel 
des Arbeitsverdienstes, soweit derselbe nicht 2000 Mark übersteige, 
betragen. Die Verbündeten Regierungen vertraten die Ansicht, daß 
die in diesen Bestimmungen liegende, nicht erhebliche Minderung der 
Entschädigung zum Theil schon dadurch aufgewogen werde, daß die 
Unterstützung des Verletzten in den ersten Wochen der Erwerbs— 
unfähigkeit in einer, die Verhältnisse des Arbeiters berücksichtigenden 
Weise, d. h. ohne alle Verzögerung, in wöchentlichen Raten erfolgen 
sollte. Gänzlich wurde die Minderung als ausgeglichen angesehen 
durch die vollständige Befreiung von jeder Beitragsleistung für die 
Unfallversicherung.
	        
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