188 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Anwartschaft auf eine, wenn auch hinter dem vollen Schadenersatz
zurückbleibende, so doch ausreichende Unterstützung. Endlich glaubten
die Verbündeten Regierungen, unter Benutzung der Ergebnisse der
im Jahr 1881 angestellten statistischen Erhebungen, den ziffern⸗
mäßigen Nachweis führen zu können, daß die gesammte, durch
die Unfälle entstehende Last 16 546 167 Mark betragen würde, und
daß von diesen rund 161, pCt. auf die Krankenkassen, und 11 pCt.
auf die zu diesen Kassen zwei Drittel der Beiträge leistenden Arbeiter
entfallen würden. Dabei blieb unbeachtet, daß die Arbeitgeber zu den
gesammten Krankenkassenunterstützungen, nicht etwa allein zu den
durch Unfälle veranlaßten, ein Drittel beitragen sollten. Die Ver—
bündeten Regierungen nahmen an, daß durch die Ueberweisung des
größten Theiles der nur eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit
verursachenden Unfälle an die Krankenkassen, die Lage der Arbeiter,
gegenüber den Vorschlägen des ersten Entwurfes, keineswegs ver—
schlechtert werde.
Nach dem ersten Entwurf hatte der verletzte Arbeiter nach
Ablauf der ersten vier Wochen, neben den Kosten der Heilung, zwei
Drittel seines Arbeitsverdienstes, soweit dieser 2000 Mark im Jahre
nicht übersteige, zu erhalten. Dagegen sollte er, sofern sein Arbeits—
verdienst 750Mark im Jahre übersteige, mindestens ein Drittel der Ver—
sicherungsbeiträge zu leisten haben. Der neue Entwurf brachte die
Beiträge der Arbeiter ganz in Waegfall; dagegen sollte dem
Verletzten als Unterstützung für die ersten 13 Wochen, neben der
Erstattung der Heilungskosten, ein Krankengeld im Betrage der
Hälfte seines Wochenlohnes von derjenigen Krankenkasse gewährt
werden, zu welcher der Arbeiter zwei Drittel der Beiträge zu leisten habe.
Die von der 14. Woche an von der Unfallversicherung zu leistende
Entschädigung sollte, neben dem Ersatz der Heilungskosten, zwei Drittel
des Arbeitsverdienstes, soweit derselbe nicht 2000 Mark übersteige,
betragen. Die Verbündeten Regierungen vertraten die Ansicht, daß
die in diesen Bestimmungen liegende, nicht erhebliche Minderung der
Entschädigung zum Theil schon dadurch aufgewogen werde, daß die
Unterstützung des Verletzten in den ersten Wochen der Erwerbs—
unfähigkeit in einer, die Verhältnisse des Arbeiters berücksichtigenden
Weise, d. h. ohne alle Verzögerung, in wöchentlichen Raten erfolgen
sollte. Gänzlich wurde die Minderung als ausgeglichen angesehen
durch die vollständige Befreiung von jeder Beitragsleistung für die
Unfallversicherung.