190 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Regierungen den vom Reichstag beschlossenen Landesversicherungs—
anstalten nicht zuzustimmen vermochten, so hatten sie doch an der
Reichsversicherungsanstalt nicht festgehalten. Sie hatten sich die
Bedenken zu eigen gemacht, nach denen die der Anstalt zufallende
Geschäftslast so ungemein groß werden würde, daß die zur Be—
wältigung erforderliche, sicher sehr umfangreiche Behörde Gefahr
laufen könnte, in einen unzulässigen, schlablonenmäßigen und
bureaukratischen Geschäftsgang zu gerathen. Man glaubte auch die
innerhalb wie außerhalb des Reichstages lebhaft gewünschte Theil—
nahme der Interessenten an der Verwaltung, besonders an der Fest—
stellung der Entschädigung, bei Einführung einer Reichsanstalt kaum
gewähren zu können.
Vor allen Dingen hatten die Verbündeten Regierungen das
lebhaft hervorgetretene Verlangen nach einer vorwiegend genossen—
schaftlichen Organisation der Unfallversicherung gewürdigt. Sie
hatten gewünscht dieses Verlangen in weiterem Umfange zu befriedigen,
als es in dem 8 56 des ersten Entwurfes geschehen war und
innerhalb des Rahmens einer Reichsversicherungsanstalt überhaupt
hätte geschehen können. Endlich glaubten die Verbündeten Re—
gierungen erkannt zu haben, daß die Gesammtheit der als noth—
wendig erachteten wirthschaftlichen und sozialen Reformen nur mit
Hilfe einer genossenschaftlichen Organisation der Industrie und des
Gewerbes erfolgreich würde durchgeführt werden können. Dem—
gemäß hatten sie es für erforderlich gehalten, die Anfänge einer
solchen Organisation schon bei den ersten Schritten auf dem Wege
zu jenen Reformen einzuleiten. Ganz besonders waren die Ver—
bündeten Regierungen von der Hoffnung ausgegangen, daß mit
Hilfe einer solchen, bereits bestehenden Organisation, die allgemeine
Regelung der Invaliden- und Altersversorgung schneller werde in
Angriff genommen werden können, als es in der Begründung des
ersten Entwurfes hatte in Aussicht gestellt werden können.
Bei der neu gewonnenen Auffassung der Verbündeten Re—
gierung kam für die Art der genossenschaftlichen Organisation zur
Durchführung der Unfallversicherung vornehmlich in Betracht die
Vertheilung des Risikos auf möglichst breite Schultern und eine
erfolgreiche Verwaltung der genossenschaftlichen Organe durch eine
thunlichst kräftige Entwickelung des genossenschaftlichen Lebens.
Diese Ziele waren, nach Ansicht der Regierungen, nur zu erreichen,
wenn die genossenschaftlich verbundenen Organe sich sowohl örklich