Full text: Zweiter Band (2. Band)

190 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Regierungen den vom Reichstag beschlossenen Landesversicherungs— 
anstalten nicht zuzustimmen vermochten, so hatten sie doch an der 
Reichsversicherungsanstalt nicht festgehalten. Sie hatten sich die 
Bedenken zu eigen gemacht, nach denen die der Anstalt zufallende 
Geschäftslast so ungemein groß werden würde, daß die zur Be— 
wältigung erforderliche, sicher sehr umfangreiche Behörde Gefahr 
laufen könnte, in einen unzulässigen, schlablonenmäßigen und 
bureaukratischen Geschäftsgang zu gerathen. Man glaubte auch die 
innerhalb wie außerhalb des Reichstages lebhaft gewünschte Theil— 
nahme der Interessenten an der Verwaltung, besonders an der Fest— 
stellung der Entschädigung, bei Einführung einer Reichsanstalt kaum 
gewähren zu können. 
Vor allen Dingen hatten die Verbündeten Regierungen das 
lebhaft hervorgetretene Verlangen nach einer vorwiegend genossen— 
schaftlichen Organisation der Unfallversicherung gewürdigt. Sie 
hatten gewünscht dieses Verlangen in weiterem Umfange zu befriedigen, 
als es in dem 8 56 des ersten Entwurfes geschehen war und 
innerhalb des Rahmens einer Reichsversicherungsanstalt überhaupt 
hätte geschehen können. Endlich glaubten die Verbündeten Re— 
gierungen erkannt zu haben, daß die Gesammtheit der als noth— 
wendig erachteten wirthschaftlichen und sozialen Reformen nur mit 
Hilfe einer genossenschaftlichen Organisation der Industrie und des 
Gewerbes erfolgreich würde durchgeführt werden können. Dem— 
gemäß hatten sie es für erforderlich gehalten, die Anfänge einer 
solchen Organisation schon bei den ersten Schritten auf dem Wege 
zu jenen Reformen einzuleiten. Ganz besonders waren die Ver— 
bündeten Regierungen von der Hoffnung ausgegangen, daß mit 
Hilfe einer solchen, bereits bestehenden Organisation, die allgemeine 
Regelung der Invaliden- und Altersversorgung schneller werde in 
Angriff genommen werden können, als es in der Begründung des 
ersten Entwurfes hatte in Aussicht gestellt werden können. 
Bei der neu gewonnenen Auffassung der Verbündeten Re— 
gierung kam für die Art der genossenschaftlichen Organisation zur 
Durchführung der Unfallversicherung vornehmlich in Betracht die 
Vertheilung des Risikos auf möglichst breite Schultern und eine 
erfolgreiche Verwaltung der genossenschaftlichen Organe durch eine 
thunlichst kräftige Entwickelung des genossenschaftlichen Lebens. 
Diese Ziele waren, nach Ansicht der Regierungen, nur zu erreichen, 
wenn die genossenschaftlich verbundenen Organe sich sowohl örklich
	        
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