2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 191
ngs⸗ als auch nach ihren Berufen nicht allzufern ständen. Den hierin
der liegenden Anforderungen sollte durch eine doppelte Organisation
die entsprochen werden. Um für das Risiko der Unfallversicherung
ende hinreichend kräftige Träger zu gewinnen, sollte es, wenigstens zum
Be⸗ größten Theile, der Gesammtheit der Unternehmer aller im ganzen
fahr Umfange des Reiches belegenen Betriebe, die wegen gleicher Un—
und fallsgefahr mit dem gleichen Risiko verbunden seien, auferlegt
die werden. Zu dem Ende sollten sämmtliche Betriebe in Gefahren—
heil⸗ klassen eingetheilt werden, von denen jede die durchschnittlich mit
Fest⸗ gleicher Unfallsgefahr verbundenen Industriezweige und Betriebs—
aum arten zu umfassen hatte. Um zu lebensfähigen Genossenschaften zu
gelangen, sollten innerhalb der Gefahrenklassen die Unter—
das nehmer der einzelnen Industriezweige und Betriebsarten, und
sen⸗ zwar für örtlich abgegrenzte Bezirke, zu Genossenschaften
Sie vereinigt werden. Damit diesen aber die gesammte örtliche Ver—
igen, waltung der Unfallversicherung, und namentlich die Feststellung der
und Entschädigung ohne Gefährdung des Interesses der Ge—
aupt sammtheit übertragen werden könne, wurde für erforderlich an—
Re⸗ gesehen, dafür zu sorgen, daß die Genossenschaft, neben dem
oth⸗ allgemeinen, in ihrer Zugehörigkeit zu der Gefahrenklasse liegenden
mit Interesse, auch noch besonders und unmittelbar an einer tüchtigen
des und sparsamen Verwaltung interessirt werde. Dies sollte erreicht
)em⸗ werden durch Uebertragung eines besonderen Theiles des Risikos
einer auf jede Genossenschaft, so daß nur der Rest des Risikos von der
vege Gesammtheit der zu einer Gefahrenklasse gehörenden Unternehmer
Ver— zu tragen sein würde.
mit Die für die einzelnen Industrien und Betriebsarten gebildeten
teine Genossenschaften sollten demnach, neben der gesammten örtlichen
e in Verwaltung (Heranziehung sämmtlicher Unternehmer des betreffenden
des Industriezweiges zur Mitgliedschaft, Feststellung der den Maßstab
der Beiträge bildenden Lohn- und Gehaltssumme, Feststellung der
Re⸗ Entschädigungen, Maßregeln zur Verhütung von Unfällen und
zur deren Durchführung), die Aufgabe haben, den auf sie entfallenden
die Theil der Entschädigung von ihren Mitgliedern nach dem Maß—
eine stabe der in ihren Betrieben verdienten Löhne und Gehälter auf—
eine zubringen. Dabei sollten sie von ihren Mitgliedern auch diejenigen
ens. Beiträge erheben, die von der Gesammtheit der Unternehmer der
hen, betreffenden Gefahrenklasse, nach der von einer Centralstelle vor—
tlich zunehmenden Vertheilung, aufzubringen wären.