196 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
a) daß dem Gesetze keine Bestimmungen einverleibt
würden, durch welche die vorbesprochene organische Ver—
bindung mit der Unfallversicherung ausgeschlossen werden
könnte;
b daß das Geseß auch bei einer, dem Unfall⸗
versicherungsgesetz vorhergehenden Erledigung alle die—
jenigen Bestimmungen enthalten müsse, die als Grund—
lagen für die spätere organische Verbindung beider Gesetze
erforderlich seien.
5. Es wurde für zweckmäßig erachtet, die fakultative Aus—
dehnung des Gesetzes (8 2) der statutarischen Bestimmung der Ge—
meinde oder eines weiteren Kommunalverbandes anheim zu geben.
Demgemäß würde von der Ermächtigung der höheren Verwaltungs—
behörde, solche Ausdehnung anzuordnen, abgesehen werden können.
6. In dem Gesetze war bezüglich der Krankenunterstützung
von der Ortsangehörigkeit der versicherten Person abgesehen und
diejenige Gemeinde verantwortlich gemacht, in deren Bezirk jene
beschäftigt sei. Diesem Prinzip entsprach die Bestimmung des 8 5.
Die Denkschrift behauptete, daß diese Bestimmung sich in gewissen
Fällen als ungenügend erweisen würde. Es wurde für zweckmäßig
erachtet die Gemeinde, in welcher der Arbeiter sein Domizil habe,
zu berechtigen, den Beitrag zur Krankenversicherung zu erheben und
ohne Rücksicht auf den Bezirk, in welchem die Beschäftigung bezw. die
Erkrankung stattgefunden habe, zu verpflichten, die Kranken—
unterstützung zu leisten.
7. Nach 8 6 sollte die Krankenunterstützung (Alin. 8) aus
freier ärztlicher Behandlung und Arznei und für jeden Arbeitstag
aus einem Geldbetrage in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tage—
lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter bestehen. Nach Alin. 1 war
die Krankenunterstützung erst vom vierten Tage nach Eintritt der
Krankheit zu leisten. Diese Bestimmung wurde in ihrem
wesentlichsten Theil für durchaus geboten, jedoch für zu
weitgehend erachtet. Sie schließe nicht allein die Geldunterstützung,
sondern auch die freie ärztliche Behandlung und Arznei für die
ersten drei Tage aus. Hierin wurde für den Fall ernster
Erkrankung eine Härte gegen den Versicherten und eine
Schaädigung der Kasse erblickt Daher wurde die Ge—
währung freier ärztlicher Behandlung und Arznei vom
Eintritt der Erkrankung an für erforderlich gehalten. Von