Full text: Zweiter Band (2. Band)

196 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
a) daß dem Gesetze keine Bestimmungen einverleibt 
würden, durch welche die vorbesprochene organische Ver— 
bindung mit der Unfallversicherung ausgeschlossen werden 
könnte; 
b daß das Geseß auch bei einer, dem Unfall⸗ 
versicherungsgesetz vorhergehenden Erledigung alle die— 
jenigen Bestimmungen enthalten müsse, die als Grund— 
lagen für die spätere organische Verbindung beider Gesetze 
erforderlich seien. 
5. Es wurde für zweckmäßig erachtet, die fakultative Aus— 
dehnung des Gesetzes (8 2) der statutarischen Bestimmung der Ge— 
meinde oder eines weiteren Kommunalverbandes anheim zu geben. 
Demgemäß würde von der Ermächtigung der höheren Verwaltungs— 
behörde, solche Ausdehnung anzuordnen, abgesehen werden können. 
6. In dem Gesetze war bezüglich der Krankenunterstützung 
von der Ortsangehörigkeit der versicherten Person abgesehen und 
diejenige Gemeinde verantwortlich gemacht, in deren Bezirk jene 
beschäftigt sei. Diesem Prinzip entsprach die Bestimmung des 8 5. 
Die Denkschrift behauptete, daß diese Bestimmung sich in gewissen 
Fällen als ungenügend erweisen würde. Es wurde für zweckmäßig 
erachtet die Gemeinde, in welcher der Arbeiter sein Domizil habe, 
zu berechtigen, den Beitrag zur Krankenversicherung zu erheben und 
ohne Rücksicht auf den Bezirk, in welchem die Beschäftigung bezw. die 
Erkrankung stattgefunden habe, zu verpflichten, die Kranken— 
unterstützung zu leisten. 
7. Nach 8 6 sollte die Krankenunterstützung (Alin. 8) aus 
freier ärztlicher Behandlung und Arznei und für jeden Arbeitstag 
aus einem Geldbetrage in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tage— 
lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter bestehen. Nach Alin. 1 war 
die Krankenunterstützung erst vom vierten Tage nach Eintritt der 
Krankheit zu leisten. Diese Bestimmung wurde in ihrem 
wesentlichsten Theil für durchaus geboten, jedoch für zu 
weitgehend erachtet. Sie schließe nicht allein die Geldunterstützung, 
sondern auch die freie ärztliche Behandlung und Arznei für die 
ersten drei Tage aus. Hierin wurde für den Fall ernster 
Erkrankung eine Härte gegen den Versicherten und eine 
Schaädigung der Kasse erblickt Daher wurde die Ge— 
währung freier ärztlicher Behandlung und Arznei vom 
Eintritt der Erkrankung an für erforderlich gehalten. Von
	        
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