Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 197 
dem Abgeordneten Dr. Buhl war in der Kommission beantragt 
er⸗ worden, auch das Krankengeld vom Eintritt der Erkrankung an 
ven zu gewähren. In diesem Antrage wurde eine Gefährdung der 
i. Krankenkassen und der Durchführung des Krankenkassengesetzes erblickt. 
In der Denkschrift war mit Bezug auf den Antrag Buhl 
m gesagt worden, der Antragsteller scheine von der Ansicht aus— 
gegangen zu sein, daß ein Mißbrauch der Kassen durch Simulation 
seitens der Arbeiter nicht geübt werde; dieser Ansicht ständen 
n jedoch die thatsächlichen Verhältnisse durchaus entgegen. Es 
war ferner angeführt, daß der Vorstand einer großen Fabrik— 
8 krantenkafsee) von humanen Anschauungen geleitet, seiner Zeit die 
3 Statuten dahin geändert habe, daß das Krankengeld vom Beginn 
der Erkrankung zu zahlen sei. In kurzer Zeit und regelmäßig 
hätten die angeblichen Krankheitsfälle mit zwei- bis dreitägiger 
i Krankheitsdauer derart zugenommen, daß die hierdurch herbei— 
geführte Mehrbelastung der Kasse deren Bestand zu gefährden 
drohte. Der Kassenvorstand hatte sich daher genöthigt gesehen, die 
s wohlgemeinte Bestimmung wieder aufzuheben und die Kranken— 
m unterstützung, wie vorher, erst wieder vom vierten Tage nach 
Eintritt der Krankheit zu gewähren. In der Denlschrift waren 
aus den Verhandlungen der Knappschaftsvorstände im Ober—⸗ 
bergamtsbezirk Bonn vom 9. Juni 1882 noch weitere Beispiele 
über die den Kassen durch Simulation bereiteten Mißstände 
angeführt. 
n 8. Es wurde für durchaus geboten erachtet, daß der höheren 
an Verwaltungsbehörde, den Bestimmungen des 8 11 gemäß, das Recht 
5 eingeräumt werde, zur Bildung einer Gemeindekrankenkasse mehrere 
iu Gemeinden zu vereinigen, sowie anzuordnen, daß an die Stelle 
d der Gemeinde die Ortsarmenverbände oder größere Kommunal— 
mn verbände treten. 
zu 9. Nach 8 18 des Gesetzentwurfes sollten die Beiträge zu 
ing, den Ortskrankenkassen in Procenten des durchschnittlichen Tage— 
die lohnes bestimmt werden. Diese Art der Beitragsberechnung war 
ster der in 8 8 enthaltenen Bestimmung für die Gemeindekrankenkasse 
ne nachgebildet. Die Denkschrift erkannte die in der Begründung zu 
Be— 8 8 dargelegten Schwierigkeiten an, für die der Gemeinde— 
om krankenkasse zufallenden Personen eine andere Grundlage für die 
Pon *) Die Krankenkasse des „Phönix“ in Laar bei Ruhrort.
	        
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