198 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Beitragsleistung, als die durchschnittliche Ausrechnung des orts—
üblichen Tagelohnes in Anwendung zu bringen. Diese Begründung
wurde aber für die Ortskrankenkasse nicht in allen Fällen als
zutreffend angesehen, da zu diesen Kassen häufig Gewerbszweige
oder Betriebsarten gehören würden, von denen genaue Angaben
über die Löhne wohl verlangt werden könnten. Die Berechnung
des Beitrages nach dem durchschnittlichen Tageslohn belaste die—
jenigen schwer, deren Löhne sich unter dem Durchschnitt bewegten.
Werde in Betrieben, von denen genaue Lohnangaben zu erhalten
seien, gleichfalls die primitive Form der Durchschnittsberechnung
angewendet, so werde der in anderen Fällen nicht zu umgehenden
Ungerechtigkeit eine Ausdehnung gegeben, die im Interesse der
Arbeiter vermieden werden müsse. Die Denkschrift hielt daher für
erforderlich in dem 8 18 Vorsorge zu treffen, daß innerhalb der
Ortskrankenkasse in Betrieben, von denen spezielle Lohnangaben
erlangt werden können, die Beiträge der Arbeiter nach Maßgabe
des wirklich verdienten Lohnes und nicht nach dem Durchschnitts—
lohne zu erheben seien.
10. Nach 8 22 (Alin. 3, Nr. 1) sollte durch das Kassenstatut
bestimmt werden können, daß nach Ermessen des Kassenvorstandes
Mitgliedern, die gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert
sind, die statutenmäßige Krankenunterstützung so weit gekürzt werden
könne, als sie zusammen mit der aus anderweiter Versicherung be—
zogenen Krankenunterstützung den vollen Betrag des durch—
schnittlichen Tagelohnes übersteigen würde. In der Denk—
schrift war bemerkt worden, daß hier auf die sogenannte Doppel—
versicherung hingewiesen werde. Den Arbeitern sei in Handwerker-,
Krieger⸗, Arbeiter- und anderen Vereinen und den von diesen ge—
bildeten Kassen zu mehrfacher Versicherung Gelegenheit geboten. Diese
erstrecke sich nicht nur auf die Erhöhung des Sterbegeldes, sondern
der Arbeiter könne sich durch die ihm von den verschiedenen Kassen
zu zahlenden Beträge ein Krankengeld sichern, das die Höhe des
von ihm verdienten Lohnes unter Umständen bedeutend übersteige.
Daß diese Verhältnisse den Anlaß zu weitgehender Simulation und
somit zur Schädigung der Krankenkassen geben müßten, sei unver—
kennbar.
Es wurde daher beantragt die vorerwähnte Bestimmung so
zu ändern, daß, nach Ermessen des Kassenvorstandes, Mit—
gliedern, die gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit