2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 199
1s⸗ versichert sind, die statutenmäßige Krankenunterstützung
ing so weit gekürzt werden könne, als sie zusammen mit der
als aus anderer Versicherung bezogenen Krankenunterstützung
ige drei Viertel des Betrages des durchschnittlichen, beziehungsweise
n des wirklichen Tagelohnes übersteigen würde.
ing 11. Nach 8 33 des Entwurfes sollten auch die weiblichen
die⸗ Mitglieder der Krankenkasse zur Theilnahme an der Generalversamm—
en lung berechtigt sein. In der Denkschrift war das Verlangen aus—
ten gedrückt nur den männlichen Mitgliedern diese Berechtigung zu ertheilen.
ing 12. Der erste Satz des 8 34, Absatz 2, lautete: „Die Ver—
hen tretung (der Arbeitgeber in dem Vorstande und der General—
der versammlung der Kasse) ist nach dem Verhältniß der von den
für Arbeitgebern aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem
der Gesamtbetrage der Beiträge zu bemessen.“ Mit dieser Bestimmung
ben erklärte sich die Denkschrift durchaus einverstanden. Es folgte aber
abe eine wesentliche Einschränkung, lautend: „Mehr als ein Drittel der
Stimmen darf den Arbeitgebern weder in der Generalversammlung
noch im Vorstande eingeräumt werden.“ Gegen diese Bestimmung
tut wurde in der Denkschrift Einspruch erhoben. Dabei wurde völlig
des von dem Mißtrauen gegen den Stand der Arbeitgeber abgesehen,
ert das in diesem Satze ausgedrückt war; es war vielmehr nur das
den Interesse der Arbeiter ins Auge gefaßt worden. Von diesem Ge—
be⸗ sichtspunkte aus scheine es sehr wohl möglich, daß wohlmeinende
ch— Arbeitgeber durch diese verletzende Bestimmung abgehalten werden
nk⸗ könnten höhere, als die ihnen gesetzlich auferlegten Beiträge an
el⸗ die Krankenkassen zu zahlen. Dies sei bisher häufig geschehen.
er⸗, Ein solches Verhältniß würde auch ferner fortgesetzt werden,
ge— wenn die Betheiligung der Arbeitgeber im Vorstande und in der
iese Generalversammlung unter jeden Umständen nach dem Verhältniß
ern der Beiträge geregelt würde. Die Denkschrift gab der Ueberzeugung
sen Ausdruck, daß die in dem zweiten Absatze des Alin. 2 enthaltene
es Vorschrift lediglich Nachtheil für die Arbeiter herbeiführen würde.
ge. Sie verlangte daher die Streichung desselben.
ud 13. Der 8 57 des Entwurfes bestimmte in Alin. 2 in Bezug
7 auf die Fabrikkrankenkassen folgendes: „Personen, welche nachweisen,
daß sie bei ihrem Eintritt in die Beschäftigung einer den Vorschriften
so des 8 69 entsprechenden Hilfskasse als Mitglieder angehören, dürfen,
it⸗ so lange diese Mitgliedschaft dauert, zum Eintritt in die Fabrik—
eit kasse nicht verpflichtet werden.“