Full text: Zweiter Band (2. Band)

200 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Diese Bestimmung, die mit Rücksicht auf die Mitglieder der auf 
Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 errichteten eingeschriebenen 
Hilfskassen, sowie der auf Grund landesherrlicher Vorschriften er— 
richteten Hilfskassen getroffen war, wurde, nach den Ausführungen 
der Denkschrift, als nicht den Verhältnissen entsprechend erachtet, die 
durch dieses Gesetz für die Fabrikkrankenkasse geschaffen werden sollten. 
Der 8 54 bestimme, daß Unternehmer eines Betriebes, in welchem s 
regelmäßig 50 oder mehr dem Krankenversicherungszwange unter— 
liegende Personen beschäftigt würden, berechtigt und auf Anforderung 
der höheren Verwaltungsbehörde verpflichtet sein sollten eine t 
Fabrikkrankenkasse zu errichten. In der Denkschrift war gesagt, daß 
unter dem Kassenversicherungszwange, von welchem in der vor— 
stehenden Bestimmung die Rede in Bezug auf diejenigen Personen 
sei, deren Anzahl genügen sollte die Berechtigung oder Verpflichtung 
zur Errichtung einer Fabrikkrankenkasse herzuleiten, doch der 
allgemeine durch das Gesetz geschaffene Versicherungs— 
zwang verstanden werden müsse, dem auch die Mitglieder der 
in dem 8 69 erwähnten Kassen unterstellt wären. Dieser allgemeine 
Versicherungszwang werde daher durch die Ausnahmestellung in n 
Frage gestellt, die den Mitgliedern der in 869 erwähnten Kassen si 
durch die Bestimmung gegeben werde, daß für sie unter gewissen n 
Voraussetzungen weder die Gemeindekrankenversicherung eintreten, n 
noch die Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften des r 
Gesetzes errichteten Krankenkasse beizutreten, bestehen solle. Hierin 
scheine die Möglichkeit zu liegen den 8 54 so auszulegen, 
daß der Unternehmer eines Betriebes, wenn von ihm regel— 
mäßig 50 dem allgemeinen Versicherungszwange unterliegende Per— 
sonen beschäftigt würden, zur Errichtung einer Fabrikkrankenkasse 
verpflichtet werden könne, auch wenn eine Anzahl dieser Personen 
den im 8 69 erwähnten Kassen angehöre und demgemäß nicht 
gezwungen werden könne, in die Fabrikkrankenkasse einzutreten. 
Daß eine derartige Auslegung des 8 54 in Verbindung mit der 
im 8 57 Alin. 2 getroffenen Bestimmung zu außerordentlichen 
Mißständen führen müsse, liege auf der Hand und bedürfe keiner 
weiteren Ausführung. 
In der Denkschrift wurde es überhaupt als fraglich angesehen, 
ob es zweckmäßig sei den bei der durchgreifenden Reorganisation 
des ganzen Krankenkassenwesens geschaffenen Apparat durch die 
Rücksichtnahme auf die in 8 69 erwähnten Kassen noch mehr zu
	        
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