200 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Diese Bestimmung, die mit Rücksicht auf die Mitglieder der auf
Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 errichteten eingeschriebenen
Hilfskassen, sowie der auf Grund landesherrlicher Vorschriften er—
richteten Hilfskassen getroffen war, wurde, nach den Ausführungen
der Denkschrift, als nicht den Verhältnissen entsprechend erachtet, die
durch dieses Gesetz für die Fabrikkrankenkasse geschaffen werden sollten.
Der 8 54 bestimme, daß Unternehmer eines Betriebes, in welchem s
regelmäßig 50 oder mehr dem Krankenversicherungszwange unter—
liegende Personen beschäftigt würden, berechtigt und auf Anforderung
der höheren Verwaltungsbehörde verpflichtet sein sollten eine t
Fabrikkrankenkasse zu errichten. In der Denkschrift war gesagt, daß
unter dem Kassenversicherungszwange, von welchem in der vor—
stehenden Bestimmung die Rede in Bezug auf diejenigen Personen
sei, deren Anzahl genügen sollte die Berechtigung oder Verpflichtung
zur Errichtung einer Fabrikkrankenkasse herzuleiten, doch der
allgemeine durch das Gesetz geschaffene Versicherungs—
zwang verstanden werden müsse, dem auch die Mitglieder der
in dem 8 69 erwähnten Kassen unterstellt wären. Dieser allgemeine
Versicherungszwang werde daher durch die Ausnahmestellung in n
Frage gestellt, die den Mitgliedern der in 869 erwähnten Kassen si
durch die Bestimmung gegeben werde, daß für sie unter gewissen n
Voraussetzungen weder die Gemeindekrankenversicherung eintreten, n
noch die Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften des r
Gesetzes errichteten Krankenkasse beizutreten, bestehen solle. Hierin
scheine die Möglichkeit zu liegen den 8 54 so auszulegen,
daß der Unternehmer eines Betriebes, wenn von ihm regel—
mäßig 50 dem allgemeinen Versicherungszwange unterliegende Per—
sonen beschäftigt würden, zur Errichtung einer Fabrikkrankenkasse
verpflichtet werden könne, auch wenn eine Anzahl dieser Personen
den im 8 69 erwähnten Kassen angehöre und demgemäß nicht
gezwungen werden könne, in die Fabrikkrankenkasse einzutreten.
Daß eine derartige Auslegung des 8 54 in Verbindung mit der
im 8 57 Alin. 2 getroffenen Bestimmung zu außerordentlichen
Mißständen führen müsse, liege auf der Hand und bedürfe keiner
weiteren Ausführung.
In der Denkschrift wurde es überhaupt als fraglich angesehen,
ob es zweckmäßig sei den bei der durchgreifenden Reorganisation
des ganzen Krankenkassenwesens geschaffenen Apparat durch die
Rücksichtnahme auf die in 8 69 erwähnten Kassen noch mehr zu