Full text: Zweiter Band (2. Band)

208 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
im allgemeinen einverstanden. Er nahm aber für die in praktischer 
Thätigkeit und mit den Arbeitern in fortlaufendem Verkehr stehenden 
Industriellen das Recht in Anspruch, die doch mehr oder weniger 
am grünen Tische entstandenen Entwürfe daraufhin zu prüfen, ob 
sie sich mit den Anforderungen und Bedürfnissen des praktischen 
Lebens in Uebereinstimmung befänden und, wo diese Ueberein— 
stimmung vermißt werde, darnach zu streben, daß sie hergestellt 
werde. 
Mit besonderer Freude begrüßte der Referent die Erfüllung 
eines bedeutungsvollen Verlangens, das gerade vor einem Jahr 
von der Delegirtenversammlung in Dresden ausgesprochen worden 
sei. Damals sei ausdrücklich hervorgehoben worden, daß die Ein— 
führung einer Unfallversicherung unmöglich sei, wenn nicht die 
Reorganisation des Hilfskassenwesens jener vorausgehe oder 
wenigstens gleichzeitig mit ihr stattfände. Dieser Gedanke sei jetzt 
durch die Vorlegung eines Krankenversicherungsgesetzes als richtig 
anerkannt worden. Die Reichsregierung habe sich also der 
Ueberzeugung des Centralverbandes angeschlossen. Der 
organische Zusammenhang zwischen der Unfallversicherung und der 
Krankenversicherung sei damit hergestellt. 
Mit Bezug auf die gänzlich geänderte Organisation sei in den 
vorgelegten Beschlußanträgen betont, daß auch diese Vorschläge ge— 
eignet sein könnten, den Zweck zu erreichen. Es sei dabei freilich 
hervorgehoben, daß die Industriellen die in dem früheren Gesetz— 
entwurf in Aussicht genommene Reichsanstalt vorgezogen haben 
würden, weil vermittelst dieser die Unfallversicherung leichter und 
schneller hätte eingeführt werden können. 
Ferner wurde vorgeschlagen, sich in den Beschlußanträgen 
entschieden gegen den Zug des Mißtrauens auszusprechen, der 
in dem Entwurf und auch in den Berathungen der Kommission 
des Reichstages gegen die Arbeitgeber hervortrete. Solche 
Beschwerden sind auch in den späteren, die Arbeiterversicherung 2 
sowohl wie die Arbeiterschutzgesetzgebung betreffenden Verhand— 
lungen von der Industrie erhoben worden. Zur Begründung 
dieser Beschwerden verwies der Referent Bueck zunächst auf die n 
den Arbeitern zugewiesene Mitwirkung bei der Festsetzung von 
Schutzmaßregeln und die zu diesem Zwecke vorzunehmende Bildung 
von Arbeiterausschüssen. Diese seien von dem Vorstande der 
Krankenkassen zu wählen, jedoch unter Ausschluß der n
	        
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