208 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
im allgemeinen einverstanden. Er nahm aber für die in praktischer
Thätigkeit und mit den Arbeitern in fortlaufendem Verkehr stehenden
Industriellen das Recht in Anspruch, die doch mehr oder weniger
am grünen Tische entstandenen Entwürfe daraufhin zu prüfen, ob
sie sich mit den Anforderungen und Bedürfnissen des praktischen
Lebens in Uebereinstimmung befänden und, wo diese Ueberein—
stimmung vermißt werde, darnach zu streben, daß sie hergestellt
werde.
Mit besonderer Freude begrüßte der Referent die Erfüllung
eines bedeutungsvollen Verlangens, das gerade vor einem Jahr
von der Delegirtenversammlung in Dresden ausgesprochen worden
sei. Damals sei ausdrücklich hervorgehoben worden, daß die Ein—
führung einer Unfallversicherung unmöglich sei, wenn nicht die
Reorganisation des Hilfskassenwesens jener vorausgehe oder
wenigstens gleichzeitig mit ihr stattfände. Dieser Gedanke sei jetzt
durch die Vorlegung eines Krankenversicherungsgesetzes als richtig
anerkannt worden. Die Reichsregierung habe sich also der
Ueberzeugung des Centralverbandes angeschlossen. Der
organische Zusammenhang zwischen der Unfallversicherung und der
Krankenversicherung sei damit hergestellt.
Mit Bezug auf die gänzlich geänderte Organisation sei in den
vorgelegten Beschlußanträgen betont, daß auch diese Vorschläge ge—
eignet sein könnten, den Zweck zu erreichen. Es sei dabei freilich
hervorgehoben, daß die Industriellen die in dem früheren Gesetz—
entwurf in Aussicht genommene Reichsanstalt vorgezogen haben
würden, weil vermittelst dieser die Unfallversicherung leichter und
schneller hätte eingeführt werden können.
Ferner wurde vorgeschlagen, sich in den Beschlußanträgen
entschieden gegen den Zug des Mißtrauens auszusprechen, der
in dem Entwurf und auch in den Berathungen der Kommission
des Reichstages gegen die Arbeitgeber hervortrete. Solche
Beschwerden sind auch in den späteren, die Arbeiterversicherung 2
sowohl wie die Arbeiterschutzgesetzgebung betreffenden Verhand—
lungen von der Industrie erhoben worden. Zur Begründung
dieser Beschwerden verwies der Referent Bueck zunächst auf die n
den Arbeitern zugewiesene Mitwirkung bei der Festsetzung von
Schutzmaßregeln und die zu diesem Zwecke vorzunehmende Bildung
von Arbeiterausschüssen. Diese seien von dem Vorstande der
Krankenkassen zu wählen, jedoch unter Ausschluß der n