Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 209 
ktischer Stimmen der Arbeitgeber. Den in der Praxis stehenden 
jenden Industriellen sei es bekannt, daß die Schutz- und Sicherheits— 
eniger maßregeln vielfach auf Widerstand bei den Arbeitern stießen. Sie 
en ob seien ihnen unbequem und würden meist als überflüssig erachtet, 
tischen weil die Arbeiter durch die tägliche Gewohnheit gegen die Gefahn 
herein⸗ abgestumpft seien. Ihm, dem Referenten, sei nicht bekannt ge— 
gestellt worden, daß in irgend einem Werke von den Arbeitern Anträge 
auf Einführung von Schutzmaßregeln gestellt wären; dennoch sollen 
üng die nach dem Unfallversicherungsgesetz zu erlassenden Schutz⸗ 
Jahr maßregeln zuvor dem Ausschuß der Arbeiter zur Begutachtung vor— 
orden gelegt werden. Bis dahin hätten die Vorschriften für die Befolgung 
Ein⸗ der Sicherheits- und Schutzmaßregeln einen Theil der Fabrik— 
ht die ordnung gebildet, deren Nichtbefolgung mit Ordnungsstrafen belegt 
oder worden sei. Diese Strafgelder fielen regelmäßig irgend einer zur 
e jetzt Wohlfahrt der Arbeiter beitragenden Kasse zu. Nach dem Gesetz— 
richtig entwurf solle der Arbeitgeber nicht mehr zur Verhängung solcher 
o der Ordnungsstrafen berechtigt sein. Er solle vielmehr in Zukunft die 
Der Strafen bei der Ortspolizeibehörde beantragen und der Arbeiter 
id der zudem noch berechtigt sein, wegen einer Strafe von vielleicht 
50 Pfennig Berufung einzulegen. Die Folgen solcher, von Miß— 
n den trauen gegen die Arbeitgeber ausgegangenen Bestimmungen, seien 
e er leicht zu erkennen. Er, der Referent, glaube nicht, daß die großen 
reilich Arbeitgeber, die Tausende von Arbeitern beschäftigen, sich bei den 
Gesetz⸗ hier in Rede stehenden Verfehlungen der Arbeiter dem vorgesehenen 
haben Polizei- und Berufungsverfahren aussetzen würden. Sie würden 
mund vorziehen entweder die Verletzung der Sicherheitsvorschriften still— 
schweigend zu dulden oder den ungefügigen Arbeiter zu entlassen. 
trägen In beiden Fällen müsse der Arbeiter als der leidende Theil angesehen 
der werden. Nur die Annahme, daß der Arbeitgeber dazu neige die 
uission ihm durch die Fabrikordnung ertheilte Macht, Ordnungsstrafen zu 
Solche erheben, gröblich zu mißbrauchen, habe zu solchen sie erniedrigenden 
srung Bestimmungen führen können. 
hand⸗ Der Referent gab seiner Ueberzeugung dahin Ausdruck, daß das 
ndung mehr und mehr hervortretende Streben, dem Arbeiter im öffent— 
if die lichen Leben immer größere Rechte einzuräumen und ihn gegen an— 
on gebliche Uebergriffe der Arbeitgeber zu schützen, aus aufrichtigen und 
ldung humanen Absichten hervorgehe. Er glaube aber, daß man bei 
der diesen Bestrebungen vielfach von falschen Voraussetzungen ausgehe, 
der und infolgedessen auch zu falschen Zielen gelange. Wenn jeder 
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