Full text: Zweiter Band (2. Band)

214 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
behufs angemessener Vertheilung der Beiträge und Gewährung 
der nöthigen Sicherheit wurde von der Kommission für zweckmäßig 
erachtet, ebenso daß von der Kapitaldeckung abgesehen worden war. 
Die Organisation der Betriebsgenossenschaften und der Betriebs— 
verbände in der vom Gesetzentwurf vorgeschlagenen, hier bereits 
erörterten Gestalt, wurde einer grundsätzlichen Aenderung für be— 
dürftig erklärt. 
Die Kommission hatte erwogen, daß bei etwa 75 höheren 
Verwaltungsbezirken im Deutschen Reiche die Bildung einer über— 
aus großen Zahl von Genossenschaften, Verbänden und Abtheilungen 
derselben erforderlich sein würde. Der Geschäftsführer des Central— 
verbandes, Regierungsrath Beutner, hatte diese Zahl auf über 
2000 berechnet. Für jede Genossenschaft, für jeden Verband und 
jede Abtheilung war ein besonderer Verwaltungsapparat vorgesehen. 
Eine solche Organisation würde nur mit einer übermäßigen In— 
anspruchnahme der Industriellen durchführbar erscheinen. 
Gegen diese Art genossenschaftlicher Organisation war im 
Reichstag der Vorwurf erhoben worden, daß in ihr von einem 
genossenschaftlichen Leben keine Rede sein könne. Die Kommission 
des Centralverbandes war daher der Ansicht, daß, um ein wirklich 
genossenschaftliches Leben zu erzielen, es nothwendig sei, die 
Industrien nach räumlich abgegrenzten Bezirken zu⸗ 
sammen zu fassen. Sie empfahl daher, unter Beibehaltung 
der durch das ganze Reich gehenden Betriebsgefahrenklassen, alle 
innerhalb eines höheren Verwaltungsbezirkes belegenen versicherungs— 
pflichtigen Betriebe zu einem einheitlichen Versicherungs— 
verbande, einem Bezirksverbande, zu vereinen, der, je nach 
Bedürfniß, in räumlich zusammenhängende Abtheilungen zerlegt 
werden könnte. Die Kommission ging hierbei von der Auf— 
fassung aus, daß auch bei der Zusammenfassung verschiedenartigster 
Industrien zu einer Genossenschaft von dieser die ihr gestellten Auf— 
gaben erfüllt werden könnten. Die Sorge, daß alle verpflichteten 
Betriebe von der Gen ssenschaft umfaßt werden, die Schaffung 
rechnungsmäßiger Unterlagen für die Aufbringung der Beiträge, 
sowie die Abschätzung der Schäden könne in gleicher Weise von den 
Bezirks- wie von den Berufsgenossenschaften erledigt werden. Die 
vierte Aufgabe bestehe in Festsetzung von Sicherheitsmaßregeln gegen 
die in dem Betriebe bestehenden Gefahren. Die Kommission ging 
von der Ansicht aus, daß die in den industriellen Betrieben zu
	        
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