216 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
fallversicherung der Arbeiter angenommenen Beschlußanträge und
auf die dem Präsidium und der Kommission des Centralverbandes
in der Resolution 4 ertheilte Aufgabe hingewiesen. Es wurde
dann mitgetheilt, daß das Direktorium sich, mit Rücksicht auf die
Dringlichkeit der Sache, veranlaßt gesehen hatte, die Kommission
zu einer Sitzung am 12. und 13. Oktober zu berufen. Bei der
Berathung der Regierungsvorlage seien von der überwiegenden
Mehrheit der Kommission jedoch Ansichten vertreten worden, die
sich zum Theil mit früheren Beschlüssen des Centralverbandes nicht
im Einklang befänden. Bei der Wichtigkeit der Sache habe es die
Kommission daher einstimmig für nothwendig erachtet, bei dem
Direktorium die schleunige Berufung des Ausschusses zu beantragen.
Diesem Antrage komme das Direktorium nach, indem es den Aus—
schuß auf den 29. und 30. Oktober nach Berlin berufe.
In der Ausschußsitzung, die unter dem Vorsitz des General—
direktor Richter-Berlin abgehalten wurde, erstattete der Geschäfts—
führer, Regierungsrath Beutner, Bericht über die Beschlüsse der
Kommission.*)
Die Versammlung beschloß auf Antrag des Vorsitzenden, nur
über diejenigen Bestimmungen zu berathen, in denen die Kommission
von der Regierungsvorlage abgewichen sei. Zu diesen Bestimmungen
gehörten die Organisation und der Aufbau der Versicherungsverbände,
die Frage, auf welche Kreise sich die Versicherung zu erstrecken habe,
die zu zahlenden Entschädigungen, die Höhe des versicherungs—
pflichtigen Einkommens, die Leistung von Beiträgen seitens der
Arbeiter, endlich die Frage, ob die Arbeiter bei Unfällen, die durch
grobes Verschulden ihrerseits veranlaßt seien, die ganze oder nur
einen Theil der Entschädigung erhalten sollen.
Bezüglich der Organisation hatte die Kommission den folgenden
Antrag gestellt:
„Neben den Reichs-Gefahrenklassen, die durch das ganze
Reich sich erstrecken und die größtmöglichste Gleichmäßigkeit der
Beiträge sowie die Sicherheit ihres Einganges verbürgen, sollen alle
Industriezweige und Betriebsarten eines höheren Verwaltungs—
bezirks zu einem Bezirksverband vereinigt werden. Dieser soll,
behufs Erleichterung der gesammten Verwaltung und Erledigung
gewisser Verwaltungsgeschäfte, je nach Bedürfniß in räumlich
) S. Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 18, S. 4 ff.