218 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
so und so viel Prozent von den Arbeitgebern, so und so viel
Prozent von den Arbeitern, dergestalt, daß die Beitragspflicht nach
Gefahrenklassen abgestuft wird.“
4. „Steigt die Last eines Verbandes (durch außerordentliche
Katastrophen oder durch das Erlöschen der betreffenden Industrie)
so hoch, daß die nach 8 3 auf den Arbeiter entfallenden Beiträge
auf mehr als pCt. des dem Umlageverfahren zu Grunde liegen—
den Lohnes anwachsen würden, so ist der Mehrbedarf des Bezirks
auf die gesammten übrigen Bezirksverbände des Reiches nach
Verhältniß der dem Umlageverfahren zu Grunde liegenden Löhne
und Gehälter zu repartiren, und von diesen Bezirken nach dem
obigen Beitragsfuß aufzubringen.“
Lohren stellte Anträge, die sich in der Hauptsache auf die
Bildung von Betriebsgenossenschaften bezogen, die sich über
das ganze Reich erstrecken sollten. Nachdem sich Frommel—
Augsburg für den Antrag Russell ausgesprochen hatte,
wurde der Antrag der Kommission mit den vier von Russell
gestellten Ergänzungsanträgen angenommen.
Bezüglich des Versicherungszwanges stimmte die Versamm—
lung den Anträgen der Kommission zu, daß nicht nur die von den
Landwirthen als Nebengewerbe in Verbindung mit der Landwirth—
schaft betriebenen Fabrik- und sonstigen Anlagen, in denen eigene
Kraftmaschinen verwendet werden, unter das Unfallversicherungs—
gesetz fallen sollten, sondern daß es auch auf die Arbeiter in den
land- und forstwirthschaftlichen Betrieben auszudehnen sei.
Die Kommission hatte beantragt, daß der zu gewährenden
Entschädigung nur derjenige Theil des Einkommens zu Grunde
gelegt werden solle, der 1200 Mark für das Jahr oder 4 Mark für
den Tag nicht übersteige. Geh. Kommerzienrath Baare beantragte,
mit Rücksicht darauf, daß der Reichszuschuß nicht gesichert sei, den
Betrag des zu Grunde zu legenden Einkommens auf 1000 Mark
herabzusetzen. Dieser Antrag wurde von der Versammlung an—
genommen. Es wurde ferner für zweckmäßig erachtet die Arbeiter
mit 20 pCt. zur Beitragszahlung heranzuziehen. Für den Fall
des groben Verschuldens wurde verlangt, daß die gesetzmäßige
Entschädigung auf die Hälfte vermindert werden solle, da es wie
eine Prämie auf den Leichtsinn und auf Nachlässigkeit wirken
müßte, wenn in solchen Fällen nicht eine Kürzung der Entschädi—
gung stattfände.