Full text: Zweiter Band (2. Band)

226— H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.— 
Krankengeld nicht, wie der Centralverband gewünscht hatte, erst 
vom vierten, sondern schon vom dritten Tage nach dem Tage der 
Erkrankung gewährt werden. 
Zu 8 22 Alin. 4 hatte der Centralverband, im Hinblick auf 
die mit der Doppelversicherung verbundenen Uebelstände, beantragt, 
daß Mitgliedern, die gleichzeitig anderweitig versichert seien, die 
Unterstützung seitens der Krankenkasse soweit gekürzt werden solle, 
als sie zusammen mit der aus anderweitiger Versicherung bezogenen 
Krankenunterstützung drei Viertel des Betrages des durchschnittlichen 
Tagelohnes übersteige. Der Centralverband hatte diesen Antrag 
besonders mit der unverkennbaren, in der Simulation liegenden 
Gefahr eingehend begründet. Die Mehrheit des Reichstages hatte 
diese Uebelstände und Gefahren nicht weiter beachtet; denn in dem 
Gesetz (3 26) war festgestellt worden, daß Kassenmitgliedern, welche 
gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert sind, die statuten— 
mäßige Krankenunterstützung soweit zu kürzen sei, als sie zusammen 
mit der aus anderweitiger Versicherung bezogenen Kranken— 
unterstützung den vollen Betrag ihres durchschnittlichen 
Tagelohnes übersteigen würde. Diese Kürzung sollte jedoch 
durch das Kassenstatut gänzlich ausgeschlossen werden können. Dem— 
gemäß sollte den Kassenmitgliedern die Möglichkeit nicht abgeschnitten 
werden, sich durch Doppelversicherung ein über den Betrag ihres 
Lohnes hinausgehendes Krankengeld zu sichern. 
Der Centralverband hatte es für erforderlich erachtet, darüber 
Aufklärung zu erbitten, was unter „ihres durchschnittlichen Tage— 
lohnes“ zu verstehen sei. Dieser Wunsch war wie folgt begründet 
worden: „Der Entwurf, wie die Beschlüsse der Kommissionen, kennen 
nur einen ortsüblichen Tagelohn, einen durchschnittlichen Tage— 
lohn, soweit er 3 Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, und 
eine klassenweise Feststellung des durchschnittlichen Tage— 
lohns. Der durchschnittliche Tagelohn einer Klasse darf in diefem 
Falle nicht über den Betrag von 4 Mark und nicht unter den Betrag 
des ortsüblichen Tagelohns festgestellt werden.“ Ferner sei nach 
der Fassung der Redaktions-Kommission bestimmt worden: „Durch 
Bestimmung des Statutes können die Beiträge und Unterstützungen, 
statt nach durchschnittlichen Tagelöhnen, in Prozenten des 
wirklichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten fest— 
gesetzt werden, soweit dieser 4 Mark für den Tag nicht übersteigt.“ 
Die Bemessung der Beiträge und Unterstützungen nach Maßgabe des
	        
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