226— H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.—
Krankengeld nicht, wie der Centralverband gewünscht hatte, erst
vom vierten, sondern schon vom dritten Tage nach dem Tage der
Erkrankung gewährt werden.
Zu 8 22 Alin. 4 hatte der Centralverband, im Hinblick auf
die mit der Doppelversicherung verbundenen Uebelstände, beantragt,
daß Mitgliedern, die gleichzeitig anderweitig versichert seien, die
Unterstützung seitens der Krankenkasse soweit gekürzt werden solle,
als sie zusammen mit der aus anderweitiger Versicherung bezogenen
Krankenunterstützung drei Viertel des Betrages des durchschnittlichen
Tagelohnes übersteige. Der Centralverband hatte diesen Antrag
besonders mit der unverkennbaren, in der Simulation liegenden
Gefahr eingehend begründet. Die Mehrheit des Reichstages hatte
diese Uebelstände und Gefahren nicht weiter beachtet; denn in dem
Gesetz (3 26) war festgestellt worden, daß Kassenmitgliedern, welche
gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert sind, die statuten—
mäßige Krankenunterstützung soweit zu kürzen sei, als sie zusammen
mit der aus anderweitiger Versicherung bezogenen Kranken—
unterstützung den vollen Betrag ihres durchschnittlichen
Tagelohnes übersteigen würde. Diese Kürzung sollte jedoch
durch das Kassenstatut gänzlich ausgeschlossen werden können. Dem—
gemäß sollte den Kassenmitgliedern die Möglichkeit nicht abgeschnitten
werden, sich durch Doppelversicherung ein über den Betrag ihres
Lohnes hinausgehendes Krankengeld zu sichern.
Der Centralverband hatte es für erforderlich erachtet, darüber
Aufklärung zu erbitten, was unter „ihres durchschnittlichen Tage—
lohnes“ zu verstehen sei. Dieser Wunsch war wie folgt begründet
worden: „Der Entwurf, wie die Beschlüsse der Kommissionen, kennen
nur einen ortsüblichen Tagelohn, einen durchschnittlichen Tage—
lohn, soweit er 3 Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, und
eine klassenweise Feststellung des durchschnittlichen Tage—
lohns. Der durchschnittliche Tagelohn einer Klasse darf in diefem
Falle nicht über den Betrag von 4 Mark und nicht unter den Betrag
des ortsüblichen Tagelohns festgestellt werden.“ Ferner sei nach
der Fassung der Redaktions-Kommission bestimmt worden: „Durch
Bestimmung des Statutes können die Beiträge und Unterstützungen,
statt nach durchschnittlichen Tagelöhnen, in Prozenten des
wirklichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten fest—
gesetzt werden, soweit dieser 4 Mark für den Tag nicht übersteigt.“
Die Bemessung der Beiträge und Unterstützungen nach Maßgabe des