2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 255
3 Die Zusammensetzung der Schiedsgerichte war, gegen den
Widerspruch des Centralverbandes, beibehalten.
u— Diese Grundzüge waren, unter Theilnahme des Geschäfts—
n führers des Centralverbandes, Regierungsraths a. D. Beutner,
bereits am 17. Januar 1884 in einer Sitzung des Wirthschaftlichen
Vereins in Düsseldorf und darauf auch von der Kommission des
n Centralverbandes vorberathen worden. In der Ausschußsitzung des
au. Centralverbandes am 11. und 12. Februar 1884*) waren die
Grundzüge als erster Gegenstand der Berathung auf die Tages—
ordnung gesetzt. Der Referent, Regierungsrath Beutner, war
su— der Ansicht, daß die Erwartungen der Industrie durch die Grund—
züge getäuscht und ihre Wünsche in der Hauptsache unberücksichtigt
geblieben seien.
Die Mitbetheiligung der Arbeiter an der Beitragszahlung
sei aufgegeben. Ebenso seien diejenigen Lasten unberücksichtigt ge—
blieben, die bisher die Gemeinde- und sonstigen kommunalen Ver—
bände in Bezug auf die Armenpflege und die Erhaltung der ver—
unglückten Arbeiter zu tragen hätten. Die Industrie habe wiederholt
b auf die große Gefahr aufmerksam gemacht, welche in der Bildung
der Arbeiterausschüsse liege. Diese Warnungen seien unberücksichtigt
en geblieben. Die Vorlage gehe sogar in einem Punkte über den
e Inhalt des früheren Gesetzentwurfes hinaus, insofern den Arbeiter—
g ausschüssen eine noch weitergehende Befugniß eingeräumt und die
s den Arbeitern zu gewährenden Renten zum Theil erhöht seien.
wR Ferner sicherten die Grundzüge auch dann den Arbeitern und ihren
n Hinterbliebenen eine Rente, wenn der Unfall vorsätzlich von dem
n Beschädigten herbeigeführt worden sei. Der Referent wandte sich
u auch gegen die vorgeschlagene Organisation, besonders gegen die über
das ganze Reichsgebiet sich erstreckenden Berufsgenossenschaften.
ahl Er hielt diese Organisation umsomehr für angreifbar, da der Kreis
e der Versicherungspflichtigen in den Grundzügen so wesentlich ein⸗
geengt erschien; denn einerseits seien das Baugewerbe und die
Werften ausgeschlossen und dann würden durch die gegebene Be⸗
se griffsbestimmung für die Fabrik 25 466 haftpflichtige Betriebe, die
h nur einen Arbeiter beschäftigen und ein Theil der 24 705 Betriebe,
en in denen je drei bis fünf Arbeiter thätig seien, aus dem Rahmen
. des Gesetzes fallen.
*) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 26, S. 5.