256— H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Mit Bezug auf die Organisation der ganzen Verwaltung sagte
der Referent, daß die Regierung allerdings die Absicht habe mög—
lichst viele Sektionen zu bilden um dadurch die Verwaltung zu
erleichtern. Zweckmäßig werde die Verwaltung sich aber niemals
gestalten können, da die gleichartigen Berufszweigen angehörenden
Unternehmungen in Genossenschaften zusammengefaßt werden sollten,
die von der äußersten West- bis zu der entferntesten Ostgrenze
reichen und sich über Landestheile erstrecken würden, in denen die
Betriebe nur vereinzelt und in großen Entfernungen von einander
vorkämen. Ferner enthielten die Grundzüge eine Menge Forma⸗
litäten, die bei dieser Art der Organisation überhaupt nicht aus—
führbar erschienen. So solle bei jedem Unfall ein Mitglied des
Arbeiterausschusses zur Feststellung der thatsächlichen Verhältnisse
zugezogen werden. Wenn auch die Regierung zu beabsichtigen
scheine eine große Zahl von Arbeiterausschüssen zu bilden, so
würde, bei der räumlichen Ausdehnung der Organisationen, immer
eine geraume Zeit bis zur Feststellung des Thatbestandes vergehen,
die außerdem mit einem großen Aufwande von Zeit und Kosten
verbunden sein müßte.
Nach sehr eingehenden Erörterungen, die den ganzen Tag der
Ausschußsitzung in Anspruch nahmen, wurde der folgende, von dem
Referenten vorgelegte Beschlußantrag, nachdem er von der Ver—
sammlung einzelne Abänderungen erfahren hatte, angenommen. Er
lautete:
„Der Centralverband erklärt sich nach wie vor damit ein⸗
verstanden, die Besserung der sozialen Lage der Arbeiter auch durch
die Sicherung ihrer Existenz im Falle der Verunglückung herbei⸗
zuführen, muß aber mit Bezug auf die bisherigen Versuche, auf
gesetzlicher Grundlage diese spezielle Reform herbeizuführen, an
folgenden Grundsätzen festhalten:
1. „Der Verband kann sich mit der obligatorischen Zusammen⸗
fassung der Betriebsunternehmer in Berufsgenossenschaften, die sich
über das ganze Reich erstrecken, als Regel nicht einverstanden er—
klären, sondern er erachtet es für erforderlich, daß die Betriebe in
lokal begrenzten Bezirken, etwa in dem Bezirke einer höheren Ver—
waltungsbehörde, zu einer Betriebsgenossenschaft vereinigt werden.
Auch in diesen Bezirksgenossenschaften soll die Bildung von Sektionen
zulässig sein, und es ist namentlich zu gestatten, daß auch einzelne
Gruppen der Betriebe resp. einzelne Betriebe, unter bestimmten