Full text: Zweiter Band (2. Band)

256— H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Mit Bezug auf die Organisation der ganzen Verwaltung sagte 
der Referent, daß die Regierung allerdings die Absicht habe mög— 
lichst viele Sektionen zu bilden um dadurch die Verwaltung zu 
erleichtern. Zweckmäßig werde die Verwaltung sich aber niemals 
gestalten können, da die gleichartigen Berufszweigen angehörenden 
Unternehmungen in Genossenschaften zusammengefaßt werden sollten, 
die von der äußersten West- bis zu der entferntesten Ostgrenze 
reichen und sich über Landestheile erstrecken würden, in denen die 
Betriebe nur vereinzelt und in großen Entfernungen von einander 
vorkämen. Ferner enthielten die Grundzüge eine Menge Forma⸗ 
litäten, die bei dieser Art der Organisation überhaupt nicht aus— 
führbar erschienen. So solle bei jedem Unfall ein Mitglied des 
Arbeiterausschusses zur Feststellung der thatsächlichen Verhältnisse 
zugezogen werden. Wenn auch die Regierung zu beabsichtigen 
scheine eine große Zahl von Arbeiterausschüssen zu bilden, so 
würde, bei der räumlichen Ausdehnung der Organisationen, immer 
eine geraume Zeit bis zur Feststellung des Thatbestandes vergehen, 
die außerdem mit einem großen Aufwande von Zeit und Kosten 
verbunden sein müßte. 
Nach sehr eingehenden Erörterungen, die den ganzen Tag der 
Ausschußsitzung in Anspruch nahmen, wurde der folgende, von dem 
Referenten vorgelegte Beschlußantrag, nachdem er von der Ver— 
sammlung einzelne Abänderungen erfahren hatte, angenommen. Er 
lautete: 
„Der Centralverband erklärt sich nach wie vor damit ein⸗ 
verstanden, die Besserung der sozialen Lage der Arbeiter auch durch 
die Sicherung ihrer Existenz im Falle der Verunglückung herbei⸗ 
zuführen, muß aber mit Bezug auf die bisherigen Versuche, auf 
gesetzlicher Grundlage diese spezielle Reform herbeizuführen, an 
folgenden Grundsätzen festhalten: 
1. „Der Verband kann sich mit der obligatorischen Zusammen⸗ 
fassung der Betriebsunternehmer in Berufsgenossenschaften, die sich 
über das ganze Reich erstrecken, als Regel nicht einverstanden er— 
klären, sondern er erachtet es für erforderlich, daß die Betriebe in 
lokal begrenzten Bezirken, etwa in dem Bezirke einer höheren Ver— 
waltungsbehörde, zu einer Betriebsgenossenschaft vereinigt werden. 
Auch in diesen Bezirksgenossenschaften soll die Bildung von Sektionen 
zulässig sein, und es ist namentlich zu gestatten, daß auch einzelne 
Gruppen der Betriebe resp. einzelne Betriebe, unter bestimmten
	        
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