258 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
allein für haftpflichtige, sondern für alle ihnen im Betriebe zu—
stoßenden Unfälle zugebilligt werden soll.“
5. „Der Verband erachtet es als eine der unerläßlichsten
Bedingungen, daß nicht allein Absichtlichkeit, sondern auch grobes
Verschulden des Arbeiters, durch welches nicht nur dieser selbst,
sondern auch Leben und Gesundheit der Mitarbeiter sowie der
ganze Betrieb und damit das Vermögen und die Existenz der
Betriebsunternehmer gefährdet bezw. in Verlust gebracht werden
können, bei Feststellung der Entschädigungen und Renten berück—
sichtigt werden muß.“
„Ferner wird Vorkehrung getroffen werden müssen, um den
mit einer Doppelversicherung leicht verknüpften Mißständen vor—
zubeugen.“
6. „Der Verband erklärt sich aufs Entschiedenste gegen jede
zur Wahrung der Stellung und der Rechte der Arbeiter geplante
Einrichtung, durch welche die Arbeiter in besonderer Organisation,
den Arbeiterausschüssen, den Arbeitgebern gegenüber gestellt werden;
denn eine solche würde nicht nur den Gegensatz zwischen Arbeiter
und Arbeitgeber verstärken, sondern auch zur Förderung der in
Arbeiterkreisen hervortretenden sozialistischen Bestrebungen dienen.“
„Auch würde die den Arbeiterausschüssen vindicirte Be—
fugniß, betriebstechnische Anordnungen zu begutachten und ein
dahingehendes Vorschlagsrecht auszuüben, die Betriebssicherheit
nicht erhöhen, vielmehr die Verantwortlichkeit des Betriebsunter—
nehmers hinsichtlich seiner Maßnahmen nachtheilig beeinflussen und
die absolut unentbehrliche Autorität der Betriebsleitung gefährden.“
7. „Sollten diese, von den bedeutendsten freien Vereinigungen
der Betriebsunternehmer im Deutschen Reiche wiederholt gestellten
Forderungen nicht beachtet werden, sollten insbesondere die Arbeiter
von der Beitragszahlung und damit von der Verwaltung aus—
geschlossen und in besonderen Arbeiterausschüssen organisirt werden,
so würde der Verband, falls nicht wieder auf die Reichsversicherungs—
anstalt, event. auf die Landesversicherungsanstalten zurückgegriffen
werden könnte, es vorziehen, den noch so unerträglichen Zustand
unter dem Druck des Haftpflichtgesetzes mit Versicherung des Risikos
bei Privatgesellschaften so lange beizubehalten, bis eine für die
Betriebsunternehmer und die Mbeiter günstige Lösung gefunden
wird.“