Full text: Zweiter Band (2. Band)

258 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
allein für haftpflichtige, sondern für alle ihnen im Betriebe zu— 
stoßenden Unfälle zugebilligt werden soll.“ 
5. „Der Verband erachtet es als eine der unerläßlichsten 
Bedingungen, daß nicht allein Absichtlichkeit, sondern auch grobes 
Verschulden des Arbeiters, durch welches nicht nur dieser selbst, 
sondern auch Leben und Gesundheit der Mitarbeiter sowie der 
ganze Betrieb und damit das Vermögen und die Existenz der 
Betriebsunternehmer gefährdet bezw. in Verlust gebracht werden 
können, bei Feststellung der Entschädigungen und Renten berück— 
sichtigt werden muß.“ 
„Ferner wird Vorkehrung getroffen werden müssen, um den 
mit einer Doppelversicherung leicht verknüpften Mißständen vor— 
zubeugen.“ 
6. „Der Verband erklärt sich aufs Entschiedenste gegen jede 
zur Wahrung der Stellung und der Rechte der Arbeiter geplante 
Einrichtung, durch welche die Arbeiter in besonderer Organisation, 
den Arbeiterausschüssen, den Arbeitgebern gegenüber gestellt werden; 
denn eine solche würde nicht nur den Gegensatz zwischen Arbeiter 
und Arbeitgeber verstärken, sondern auch zur Förderung der in 
Arbeiterkreisen hervortretenden sozialistischen Bestrebungen dienen.“ 
„Auch würde die den Arbeiterausschüssen vindicirte Be— 
fugniß, betriebstechnische Anordnungen zu begutachten und ein 
dahingehendes Vorschlagsrecht auszuüben, die Betriebssicherheit 
nicht erhöhen, vielmehr die Verantwortlichkeit des Betriebsunter— 
nehmers hinsichtlich seiner Maßnahmen nachtheilig beeinflussen und 
die absolut unentbehrliche Autorität der Betriebsleitung gefährden.“ 
7. „Sollten diese, von den bedeutendsten freien Vereinigungen 
der Betriebsunternehmer im Deutschen Reiche wiederholt gestellten 
Forderungen nicht beachtet werden, sollten insbesondere die Arbeiter 
von der Beitragszahlung und damit von der Verwaltung aus— 
geschlossen und in besonderen Arbeiterausschüssen organisirt werden, 
so würde der Verband, falls nicht wieder auf die Reichsversicherungs— 
anstalt, event. auf die Landesversicherungsanstalten zurückgegriffen 
werden könnte, es vorziehen, den noch so unerträglichen Zustand 
unter dem Druck des Haftpflichtgesetzes mit Versicherung des Risikos 
bei Privatgesellschaften so lange beizubehalten, bis eine für die 
Betriebsunternehmer und die Mbeiter günstige Lösung gefunden 
wird.“
	        
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