2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 293
sen.
elt, leistung würde, bei dem großen Apparat, den die Berufsgenossen—
bei schaft unzweifelhaft nöthig haben werde, auch von dieser ohne
olle besonderen Aufwand übernommen werden können.
inn, Merkwürdig sei die Auffassung, daß die Uebertragung der
üsse Kosten für das Reichs-Versicherungsamt auf das Reich als Geschenk
ral⸗ und Einschmuggelung des Reichszuschusses angesehen werde. Das
ten, wäre doch, so sagte der Referent, ungeheuerlich, wenn das Reich
die die Kosten seiner eigenen Aufsichtsbehörde nicht selbst bezahlen
die sollte. Redner erinnert an die Errichtung des Reichs-Eisenbahnamts,
ben. bei welchem Niemand daran gedacht habe die etatsmäßigen Kosten
an⸗ dieses Amtes den damaligen Privateisenbahnen aufzuerlegen.“)
ihn— Hinsichtlich der subsidiären Haftung des Reichs erachtete der
olle Referent den Eintritt der Leistungsunfähigkeit einer Berufsgenossen—
iter⸗ schaft für durchaus unwahrscheinlich. Sollte sich dieser Fall aber doch
iger ereignen, so würde er zurückzuführen sein entweder auf einen
ge⸗ Fehler bei der Konstruktion der Berufsgenossenschaften oder auf
von den gänzlichen Untergang der von der betreffenden Berufsgenossen—
iten schaft umfaßten Industrien im Deutschen Reiche. Im ersten Falle
würde die betreffende Aufsichtsbehörde mit verantwortlich zu machen
hen, sein; im zweiten Falle würde der Untergang einer großen Industrie
gen für das Reich ein so großes Unglück sein, daß im Vergleich dazu
onte die Verpflichtung des Reichs, einige Renten in einem sich von
ral⸗ Jahr zu Jahr mindernden Betrage zu zahlen, nur als eine gerechte
der Gegenleistung für alle diejenigen großen Vortheile erscheinen würde,
sten die dem Reiche als solchem aus der Durchführung der Unfall—
versicherung erwachsen.
enen Bezüglich der Arbeiterausschüsse seien die Ausführungen des
eder Staatsministers v. Boetticher und des Geh. Regierungsrath Gamp
der bereits von den Vorrednern widerlegt worden. Bemerken müsse er
ysten aber doch Folgendes: Der Herr Staatsminister sei bestrebt gewesen
die nachzuweisen, daß die Arbeiterausschüsse nichts Schlechtes schaffen
gkeit und nicht schädlich sein würden. Er habe die den Arbeiter—
ein ausschüssen durch das Gesetz zugewiesene Thätigkeit hinsichtlich ihrer
Bei
nem *) Was von dem Referenten damals als „ungeheuerlich“ bezeichnet
ns⸗ worden war, ist in neuerer Zeit in die Praxis der Reichsgesetzgebung auf—
genommen worden. Nach dem Reichsgesetz vom 12. Mai 1901 betreffend die
me Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmungen müssen die etats—
eits⸗ mäßigen Kosten für das Aufsichtsamt von den privaten Versicherungsgesell—
schaften pro rata ihrer Prämieneinnahmen aufgebracht werden.