296 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
erfordere. Dagegen sei zu bemerken, daß die Berufsgenossenschaften,
um ihrer Funktion nach jeder Richtung hin gerecht werden zu
können, verpflichtet seien, nicht nur einen flüchtigen Ueberblick zu
nehmen, sondern den Betrieb in jeder Beziehung und zu jeder
Tageszeit gründlich zu studiren. In dieser Beziehung könne er auch
die Ausführungen des Herrn Geheimrath Gamp nicht für richtig
erachten, der seine, des Referenten Bedenken damit glaubte erledigen
zu können, daß man sich für die Revision einfach den Gewerberath
erbitten sollte; das stehe im Widerspruch mit dem Wortlaut des
Gesetzes. Nach 8 83 habe der Betriebsunternehmer freilich das
Recht, gegen einen Delegirten der Berufsgenossenschaft Einspruch zu
erheben. Diese Bestimmung sei jedoch nicht anders auszulegen, als
daß an die Stelle des einen Mitgliedes oder Beamten der Berufs—
genossenschaft ein anderes Mitglied oder ein anderer Beamter
abzuordnen sei. Die Berufung auf den Forster Unfallverhütungs—
verein sei gleich zu erachten der häufigen Berufung auf den Arbeiter—
ausschuß der Marienhütte. Der Forster Verein umfasse 4200 Arbeiter.
Das sei an sich eine ganz respektable Zahl; nichtsdestoweniger bitte
er doch nicht zu verkennen, daß von diesen, mit Rücksicht auf die
großen Industriecentren immerhin kleinen Beziehungen nicht auf
die Durchführbarkeit der gleichen Einrichtungen auf großen Gebieten
gefolgert werden sollte. Im Laufe der Verhandlungen sei beantragt
worden die Resolutionen 5 und 6, den Beitrag der Arbeiter und
den Reichsbeitrag betreffend, fallen zu lassen. Er persönlich habe
auch keine Hoffnung auf Erfolg, bitte jedoch diese Resolutionen auf—
recht zu erhalten, da diese beiden Forderungen ein ganz nothwendiges
Glied in der Kette der für richtig gehaltenen Argumente des Central—
verbandes bilden. Das Fallenlassen dieser beiden Punkte könnte
als ein Geständniß aufgefaßt werden, daß der Centralverband in
dieser Beziehung geirrt habe und inzwischen zu einer entgegengesetzten
Auffassung gelangt sei.
Inzwischen war von dem Geh. Regierungsrath Gamp die
Frage gestellt worden, ob der Referent seine Bedenken in Bezug auf
die Unfallverhütungsvorschriften im Wesentlichen als erledigt ansehen
würde, wenn unter den „Vertretern“ im 8 82 nicht blos Mit—
glieder der Genossenschaft, sondern auch Staats- und andere Be—
amte bezw. andere Industrielle verstanden seien. Geheimrath Jencke
erwiderte, der Gewerberath habe das Recht, jeder Zeit die Fabrik zu
betreten und Anordnungen zu treffen, die der Unternehmer entweder