Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 299 
bis des Heilverfahrens zu übertragen. Das dem Verletzten auf 
Grund des Krankenkassengesetzes zu gewährende Krankengeld 
vom wurde vom Beginn der fünften bis zum Ablauf der dreizehnten 
vom Woche auf mindestens zwei Drittel des betreffenden Arbeits⸗ 
ani⸗ lohnes bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln 
und und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren 
Im Krankengelde war von dem betreffenden Unternehmer zu ersetzen. 
Ver⸗ Denjenigen versicherten Personen aber, die nicht nach den Be— 
r, ) stimmungen des Krankenversicherungsgesetzes versichert seien, sollte 
der Betriebsunternehmer die im Krankenversicherungsgesetz vor— 
die gesehene Unterstützung, einschließlich des aus den vorangeführten 
sten Bestimmungen sich ergebenden Mehrbetrages, für die ersten drei 
ben Wochen aus eigenen Mitteln leisten. 
eine Schließlich war die den Kindern bis zum fünfzehnten Lebens— 
rbe— jahre zu zahlende Rente von 10 auf 15 pCt und, wenn das 
von Kind auch mutterlos sei, von 15 auf 20 pCt. erhöht worden. Die 
len⸗ Rente der Wittwe und der Kinder zusammen war auf 60 pCt. des 
rn⸗ Arbeiterverdienstes gesteigert worden. 
gs⸗ Hinsichtlich der Organisation waren — als prinzipielle Aende— 
uch rung von hoher Bedeutung — die Abeiterausschüsse in Fortfall ge— 
en⸗ kommen. In der zweiten Lesung im Reichstage war bei Berathung 
itut des 8 41 der Staatsminister von Boetticher noch warm für die 
gs⸗ Arbeiterausschüsse eingetreten. In der 37. Sitzung vom 20. Juni 
icht 1884*) sagte der Staatsminister: „Es ist vorher von dem Herrn Ab— 
hs⸗ geordneten Schrader gemeint worden, die Verbündeten Regierungen 
würden wahrscheinlich durch den Einfluß, welchen der Central— 
die verband Deutscher Industrieller in dieser Frage auf sie geübt 
len hat, ihren früheren Stand aufzugeben bestimmt werden. Ich bin 
Is⸗ nicht ermächtigt heute Namens der Verbündeten Regierungen in 
dieser Beziehung eine Erklärung abzugeben; denn die Verbündeten 
nt, Regierungen haben zu dem Beschluß Ihrer Kommission noch keine 
isse Stellung genommen; das aber darf ich versichern, daß die Regierung, 
ber welche diese Vorlage ausgearbeitet hat, noch nach wie vor auf dem 
ng Standpunkt steht, den ich soeben hervorzuheben mir erlaubt habe, 
daß sie die Arbeiterausschüsse nicht als eine Institution ansieht, 
h welche die Gefahren in sich birgt, die man vielfach damit verbindet.“ 
*) Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 
V. Legisl.«“Periode, 4. Session 1884, Band 2, S. 898.
	        
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