Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 303 
Per⸗ des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichsversicherungs⸗ 
ßvoll amts.*) Diese Kaiserliche Verordnung hat später Abänderungen 
Be⸗ erfahren. 
mn zu Den Einzelstaaten war die Berechtigung ertheilt worden, 
aus⸗ Landesversicherungsämter zu errichten, denen eine dem Reichs— 
urde versicherungsamt gleiche Organisation zu geben war. Ihre Wirk— 
ichs⸗ samkeit sollte der des Reichsversicherungsamtes gleichen und sich 
ission territorial auf das Gebiet desjenigen Bundesstaats erstrecken, für 
den das Landesversicherungsamt errichtet war. Gewisse Angelegen— 
ezirke heiten blieben jedoch dem Reichsversicherungsamt, auch im Fall 
nigen der Errichtung eines Landesversicherungsamtes, vorbehalten. 
Nach Den Mitgliedern der Berufsgenossenschaft wurde gestattet, 
unter sich nicht nur durch stimmberechtigte Mitglieder, sondern auch durch 
ehen. bevollmächtigte Leiter ihres Betriebes vertreten zu lassen. 
enen, Hinsichtlich der Ueberwachung der Betriebe durch die Ge— 
e nossenschaft war bestimmt worden, daß, wenn der Betriebsunter— 
h in nehmer die Verletzung eines Fabrikgeheimnisses oder die Schädigung 
dung seiner Geschäftsinteressen infolge der Besichtigung des Betriebes 
eitig durch den Beauftragten der Genossenschaft befürchte, er die Be— 
uten, sichtigung durch andere Sachverständige verlangen könne. 
ehen. Die Mittel für die Unfallversicherung sollten ausschließlich 
be durch die Berufsgenossenschaften im Wege des Umlageverfahrens 
die von den Mitgliedern der Genossenschaft aufgebracht werden, ohne 
ichs⸗ Reichsbeitrag und ohne Beitragsleistung der Arbeiter. Für die 
ch Berechnung der Umlage waren zwei Maßstäbe vorgesehen, die von 
e den Versicherten in den einzelnen Betrieben verdienten Löhne, und 
nn die Gefahrentarife. Die letzteren sollten von den einzelnen Ge— 
uf nossenschaften in der Weise aufgestellt werden, daß die Genossen— 
dem schaftsbetriebe nach ihrer Unfallgefährlichkeit klassifizirt wurden, und 
für jede Klasse ein Beitragssatz festzusetzen war. Hiernach sollte 
den sodann die Veranlagung der einzelnen Betriebe durch den Vorstand 
en erfolgen. Die Veranlagung aller Versicherungsbetriebe in einheit— 
Gꝛe liche Gefahrenklassen war also in Wegfall gekommen. 
Im Uebrigen waren die Vorschriften über Entstehung, 
Aenderung und Endigung der Mitgliedschaft, über Statut und 
n Organisation der Berufsgenossenschaften wesentlich dieselben, wie 
diejenigen, welche der zweite Entwurf für die Berufsgenossenschaften 
tags, aufgestellt hatte. 
*) Reichsgesetzblatt 1885, Nr. 26, S. 255.
	        
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