2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 303
Per⸗ des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichsversicherungs⸗
ßvoll amts.*) Diese Kaiserliche Verordnung hat später Abänderungen
Be⸗ erfahren.
mn zu Den Einzelstaaten war die Berechtigung ertheilt worden,
aus⸗ Landesversicherungsämter zu errichten, denen eine dem Reichs—
urde versicherungsamt gleiche Organisation zu geben war. Ihre Wirk—
ichs⸗ samkeit sollte der des Reichsversicherungsamtes gleichen und sich
ission territorial auf das Gebiet desjenigen Bundesstaats erstrecken, für
den das Landesversicherungsamt errichtet war. Gewisse Angelegen—
ezirke heiten blieben jedoch dem Reichsversicherungsamt, auch im Fall
nigen der Errichtung eines Landesversicherungsamtes, vorbehalten.
Nach Den Mitgliedern der Berufsgenossenschaft wurde gestattet,
unter sich nicht nur durch stimmberechtigte Mitglieder, sondern auch durch
ehen. bevollmächtigte Leiter ihres Betriebes vertreten zu lassen.
enen, Hinsichtlich der Ueberwachung der Betriebe durch die Ge—
e nossenschaft war bestimmt worden, daß, wenn der Betriebsunter—
h in nehmer die Verletzung eines Fabrikgeheimnisses oder die Schädigung
dung seiner Geschäftsinteressen infolge der Besichtigung des Betriebes
eitig durch den Beauftragten der Genossenschaft befürchte, er die Be—
uten, sichtigung durch andere Sachverständige verlangen könne.
ehen. Die Mittel für die Unfallversicherung sollten ausschließlich
be durch die Berufsgenossenschaften im Wege des Umlageverfahrens
die von den Mitgliedern der Genossenschaft aufgebracht werden, ohne
ichs⸗ Reichsbeitrag und ohne Beitragsleistung der Arbeiter. Für die
ch Berechnung der Umlage waren zwei Maßstäbe vorgesehen, die von
e den Versicherten in den einzelnen Betrieben verdienten Löhne, und
nn die Gefahrentarife. Die letzteren sollten von den einzelnen Ge—
uf nossenschaften in der Weise aufgestellt werden, daß die Genossen—
dem schaftsbetriebe nach ihrer Unfallgefährlichkeit klassifizirt wurden, und
für jede Klasse ein Beitragssatz festzusetzen war. Hiernach sollte
den sodann die Veranlagung der einzelnen Betriebe durch den Vorstand
en erfolgen. Die Veranlagung aller Versicherungsbetriebe in einheit—
Gꝛe liche Gefahrenklassen war also in Wegfall gekommen.
Im Uebrigen waren die Vorschriften über Entstehung,
Aenderung und Endigung der Mitgliedschaft, über Statut und
n Organisation der Berufsgenossenschaften wesentlich dieselben, wie
diejenigen, welche der zweite Entwurf für die Berufsgenossenschaften
tags, aufgestellt hatte.
*) Reichsgesetzblatt 1885, Nr. 26, S. 255.