Full text: Zweiter Band (2. Band)

308 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Zeitpunkt sehne, in dem das Gesetz in Kraft treten werde. 
Es fsei für die Verbündeten Regierungen, für den Herrn 
Reichskanzler und in erster Linie für Seine Majestät 
den Kaiser gewiß eine außerordentlich erfreuliche Er— 
scheinung, daß ein so wichtiges Gesetz in den Schichten, 
für welche es bestimmt sei, eine so freudige Aufnahme 
finde. Diese Erscheinung lasse hoffen und erwarten, daß die 
weitere Durchführung des Gesetzes auch zur Befriedigung der Mit⸗ 
glieder des Centralverbandes und zum Wohle der Arbeiter von 
statten gehen werde. An der Versammlung nehme er theil, nicht 
um Einfluß auf deren Entschließung auszuüben, sondern um In— 
formationen entgegenzunehmen und seinerseits Mittheilungen zu 
machen. 
In letzterer Beziehung sei es seine Absicht zunächst über die 
beim Reichsversicherungsamt eingelaufenen Anträge, betreffend die 
Bildung von Berufsgenossenschaften, Auskunft zu geben. Dabei 
stelle er den Gesichtspunkt an die Spitze, daß das Reichs— 
versicherungsamt die sämmtlichen Anträge ohne Voreingenommenheit 
mit demselben Gefühl des Wohlwollens entgegennehme, einerlei, ob 
die Anträge nach der einen oder nach der anderen Seite lauten 
mögen, und daß das Reichsversicherungsamt in diesen sämmtlichen 
Anträgen den Ausdruck der Wünsche gleichberechtigter Betheiligter 
sehe, welch letztere durch das Gesetz in umfassendem Maße dazu 
berufen seien, die Gestaltung des Unfallversicherungsgesetzes mit zu 
bestimmen. 
Das Reichsversicherungsamt stehe auf dem Standpunkte, daß 
die Bildung der Genossenschaften lediglich der Initiative der Be⸗ 
theiligten zu überlassen sei. Die Genossenschaften sollten nicht mit 
Gewalt nach der einen oder anderen Richtung zusammengebracht 
werden, sondern die Neigung der Betheiligten solle darüber zu ent— 
scheiden haben, wie sie glauben sich am besten gruppiren zu können. 
Nur daun würde ein behördlicher Eingriff stattfinden dürfen, 
wenn sich unlösliche Widersprüche in den Beschlüssen herausstellen 
sollten, oder wenn einzelne Industriezweige bei den Anträgen, 
die an das Reichsversicherungsamt gelangen, nirgendwo berück⸗ 
sichtigt wären oder endlich, wenn Anträge vorliegen sollten auf 
Bildung von leistungsunfähigen Genossenschaften. Diese Frei— 
willigkeit der Genossenschaftsbildung sei der leitende Gedanke der 
auf die Organisation der Genossenschaften bezüglichen Bestimmungen
	        
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