308 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Zeitpunkt sehne, in dem das Gesetz in Kraft treten werde.
Es fsei für die Verbündeten Regierungen, für den Herrn
Reichskanzler und in erster Linie für Seine Majestät
den Kaiser gewiß eine außerordentlich erfreuliche Er—
scheinung, daß ein so wichtiges Gesetz in den Schichten,
für welche es bestimmt sei, eine so freudige Aufnahme
finde. Diese Erscheinung lasse hoffen und erwarten, daß die
weitere Durchführung des Gesetzes auch zur Befriedigung der Mit⸗
glieder des Centralverbandes und zum Wohle der Arbeiter von
statten gehen werde. An der Versammlung nehme er theil, nicht
um Einfluß auf deren Entschließung auszuüben, sondern um In—
formationen entgegenzunehmen und seinerseits Mittheilungen zu
machen.
In letzterer Beziehung sei es seine Absicht zunächst über die
beim Reichsversicherungsamt eingelaufenen Anträge, betreffend die
Bildung von Berufsgenossenschaften, Auskunft zu geben. Dabei
stelle er den Gesichtspunkt an die Spitze, daß das Reichs—
versicherungsamt die sämmtlichen Anträge ohne Voreingenommenheit
mit demselben Gefühl des Wohlwollens entgegennehme, einerlei, ob
die Anträge nach der einen oder nach der anderen Seite lauten
mögen, und daß das Reichsversicherungsamt in diesen sämmtlichen
Anträgen den Ausdruck der Wünsche gleichberechtigter Betheiligter
sehe, welch letztere durch das Gesetz in umfassendem Maße dazu
berufen seien, die Gestaltung des Unfallversicherungsgesetzes mit zu
bestimmen.
Das Reichsversicherungsamt stehe auf dem Standpunkte, daß
die Bildung der Genossenschaften lediglich der Initiative der Be⸗
theiligten zu überlassen sei. Die Genossenschaften sollten nicht mit
Gewalt nach der einen oder anderen Richtung zusammengebracht
werden, sondern die Neigung der Betheiligten solle darüber zu ent—
scheiden haben, wie sie glauben sich am besten gruppiren zu können.
Nur daun würde ein behördlicher Eingriff stattfinden dürfen,
wenn sich unlösliche Widersprüche in den Beschlüssen herausstellen
sollten, oder wenn einzelne Industriezweige bei den Anträgen,
die an das Reichsversicherungsamt gelangen, nirgendwo berück⸗
sichtigt wären oder endlich, wenn Anträge vorliegen sollten auf
Bildung von leistungsunfähigen Genossenschaften. Diese Frei—
willigkeit der Genossenschaftsbildung sei der leitende Gedanke der
auf die Organisation der Genossenschaften bezüglichen Bestimmungen