Full text: Zweiter Band (2. Band)

312 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
vollständigung zu stellen. Diese Anträge wurden von dem Direktorium 
dem Reichsversicherungsamt unterbreitet und von diesem bei der Auf— 
stellung des Normalstatuts in weitgehendem Maße berücksichtigt. 
Darüber berichtete als Referent der Geheime Finanzrath 
Jencke in der Ausschußsitzung, die am 25. Januar 1885 unter 
dem Vorsitz des stellvertretenden Vorsitzenden, Kommerzienraths 
Haßler, in Berlin abgehalten wurde.“) 
Er bestätigte, daß das Reichsversicherungsamt den Anträgen 
des Centralverbandes ein großes Entgegenkommen gezeigt habe. 
Nur in einigen nicht unwesentlichen Punkten sei dies nicht der 
Fall gewesen. Nach dem vorläufigen Entwurf des Normalstatuts 
sollten nämlich innere Verhältnisse des Genossenschaftsvorstandes, 
wie beispielsweise die Anstellung von Beamten, Regelung der 
Bezüge dieser und der Beziehungen der Beamten zum Genossen— 
schaftsvorstande, durch die Genossenschaftsversammlung erledigt 
werden. Im Interesse der Vereinfachung des Geschäftsganges 
und einer guten Geschäftsführung überhaupt wäre es wünschens— 
werth gewesen, diese Befugnisse durch Statut dem Genossenschafts— 
vorstande zu übertragen. Ungeachtet derart auftretender einzelner 
Bedenken schlug der Referent dennoch der Versammlung vor, sich 
mit dem Normalstatut, wie es vom Reichsversicherungsamt heraus— 
gegeben worden sei, einverstanden zu erklären. Dieser Antrag fand 
die Zustimmung des Ausschusses. 
Auf der Tagesordnung dieser Sitzung stand weiter: „Die 
Ausdehnung der Unfallversicherung auf die Landwirthschaft“. Diese 
Erweiterung der Wirksamkeit des Gesetzes hatte der Centralverband 
stets verlangt. Die Regierung wie auch einsichtige Vertreter der 
Landwirthschaft waren ihr prinzipiell nicht entgegengetreten. Die 
weitgehende Verschiedenheit der maßgebenden Verhältnisse gestattete 
aber nicht die einfache Ausdehnung des Unfallversicherungsgesetzes, 
sondern sie erforderte den Erlaß eines besonderen Gesetzes mit 
vollständiger Regelung des Versicherungsrechtes für die landwirth— 
schaftlichen Arbeiter. Den Entwurf eines solchen Gesetzes, be— 
treffend die Unfallversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Arbeiter, hatte der Bundesrath dem Reichs— 
tage unter dem 3. Januar 1885 unterbreitet.“*) 
*) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes Deutscher Industrieller, 
Heft 30, Seite 8. 
*) Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 
VI. Legisl.-Periode, 1. Session 1884/85, Band 5, Anlage Nr. 81, S. 282.
	        
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