320 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
bei nachweislich dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit. Diese
sollte als vorhanden angenommen werden, wenn der Betreffende
den Mindestbetrag der Invalidenrente nicht zu verdienen vermöge.
Bei vorliegendem groben Verschulden des Versicherten sollte der An—
spruch auf eine Invalidenrente wegfallen. Unter gewissen Umständen
sollte es zulässig sein, die Rente zu drei Viertel ihres Betrages in
Naturalien zu gewähren. Für die Berechtigung zum Bezuge einer
Altersrente war eine Wartezeit von 30 Jahren, mit Bezug auf die
Invalidenrente eine solche von 5 Jahren vorgesehen. Zu Gunsten
der Berechtigten zum Bezuge einer Invalidenrente war die Aus—
nahme gemacht, daß, wenn die Erwerbsunfähigkeit die Folge einer
Krankheit sein sollte, die der Versicherte sich bei der Arbeit oder
aus Veranlassung der Arbeit zugezogen habe, die Berechtigung
zum Bezuge einer Rente dann auch bereits früher sollte eintreten
können. Der Berechtigung zum Bezuge einer Rente war die Pflicht
zur Entrichtung eines Beitrages bezw. einer Prämie gegenüber—
gestellt. Für die Berechnung des zukünftigen Betrages der den
Einzelnen zukommenden Rente war bestimmt, daß an der Einheit
eines Beitragsjahres festzuhalten sei. In den „Grundzügen“ war
das Beitragsjahr mit 300 Arbeitstagen festgelegt worden. Die
mehr oder weniger als 300 in einem Jahre gearbeiteten Tage
sollten im Verlauf der Jahre gegen einander aufgerechnet werden
können. Verhinderung an der Arbeit durch Krankheit oder durch den
Dienst unter der Waffe sollte bezüglich des Beitragsjahres als Arbeits—
zeit angerechnet werden. Das Reich wurde verpflichtet, für den im
Krieg oder im Frieden zum Dienst unter der Waffe berufenen
Versicherten die Pflicht zur Beitragsleistung zu übernehmen. Die
Lasten der Alters- und Invalidenversicherung sollten getragen
werden zu einem Drittel vom Reich, zu einem weiteren Drittel
von den Arbeitern und zum letzten Drittel von dem Arbeitgeber.
Die Beiträge waren so zu bemessen, daß durch sie die Ver—
waltungskosten und die Rücklagen zum Reservefonds aufgebracht
würden, und daß sie zwei Drittel des Kapitalwerthes der Be—
lastung decken sollten, welche der Versicherungsanstalt durch die
Zahlung der Renten voraussichtlich entstehen würden. Es sollte
somit nur durch die beiden, von dem Arbeiter und dem Arbeitgeber
aufzubringenden Drittel der Beiträge der Kapitalwerth der Rente
gedeckt werden. Für das vom Reich zu leistende Drittel war die
Kapitaldeckung nicht zur Anwendung gebracht worden. Der vom