Full text: Zweiter Band (2. Band)

330 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
hätten diese Organe zur Zeit nicht und sie würden voraus— 
sichtlich nicht in dem Sinne und nach der Absicht iher Wähler 
handeln, wenn sie andere Zwecke verfolgen wollten, als sie 
im Gesetz vorgeschrieben seien. Jedes einzelne Mitglied der 
Genossenschaft würde berechtigt sein Einspruch dagegen zu erheben, 
daß die in anderen, als die Unfallversicherung betreffenden 
Angelegenheiten von dem Vorstande ausgesprochene Ansicht als 
solche der Berufsgenossenschaft zu gelten habe. Jedes Mitglied der 
Berufsgenossenschaft würde in solchem Falle auch die Berechtigung 
haben darauf hinzuweisen, daß es vielleicht eine andere Wahl ge— 
troffen haben würde, wenn vorauszusehen gewesen wäre, daß der 
Vorstand auch mit anderen Angelegenheiten wirthschaftlicher oder 
politischer Art würde befaßt werden. Gegen den Antrag Holtz 
wurde auch noch angeführt, daß in der kurzen Zeit von acht 
Tagen eine Stellungnahme der Berufsgenossenschaften selbst, zu 
der nur die Generalversammlungen derselben befugt seien, nicht 
erfolgen könne. Die von Direktor Holtz in Aussicht genommene 
Delegirtenversammlung würde daher voraussichtlich nur von den 
Vorsitzenden bezw. den Geschäftsführern der Berufsgenossenschaften 
gebildet werden, die nicht sicher wären, mit ihrer Ansicht zugleich 
die ihrer Berufsgenossenschaft zu vertreten. Diese Gründe führten 
zu der Ablehnung des Antrages Holtz. In diesem Antrage lag 
einer der Ausgangspunkte des Kampfes, den der chemische Verein 
gegen den Centralverband führte; er ist in der Chronik des Central— 
verbandes*) eingehend besprochen worden. 
Der preußische Volkswirthschaftsrath sollte bereits am 
5. Dezember zur Begutachtung der „Grundzüge“ für die Alters— 
und Invalidenversicherung zusammentreten. Die dem Centralver— 
bande angehörenden Mitglieder legten Werth darauf, vorher 
eingehender über die Ansichten des Centralverbandes unterrichtet zu 
sein. Da bei der Kürze der Zeit die Verweisung der „Grundzüge“ 
an die dem Centralverbande angehörenden Einzelvereine und die 
Berufung der Delegirten unausführbar war, so wählte der Aus— 
schuß eine Kommission und beauftragte sie, in Gemeinschaft mit 
dem vom Verein Deutscher Eisen- und Stahlindustrieller 
und dem Verein zur Wahrung der gemeinsamen wirth— 
*)1. Band, Seite 214 220 und 222/28.
	        
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