2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 333
en, um jede Rente auf die verschiedenen Berufsgenossenschaften und
sich anderen Versicherungsanstalten, bei denen der einzelne Arbeiter
its⸗ thätig gewesen sei, zu vertheilen.
als Eine weitere Folge würde die Entstehung sehr bedeutender
der Verwaltungskosten sein. Ausschlaggebend für die Ablehnung der
ing Berufsgenossenschaften als Träger der Alters- und Invaliden—
den versicherung war die fernere Erwägung, daß die von dem Gesetz
der betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter ganz bestimmt um—
ar⸗ grenzten Aufgaben und Befugnisse der Berufsgenossenschaften,
en, hinsichtlih der Ausführung wesentlich auf der ehrenamtlichen
die Thätigkeit der betheiligten Arbeitgeber beruhten. Die ehrenamtliche
ine Mitwirkung sei als die Grundlage des Unfallversicherungsgesetzes
unde anzusehen. Diese Grundlage, und damit die gegenwärtige Ge—
das staltung des Gesetzes, würde jedoch durchaus in Frage gestellt
auf werden, wenn die Aufgaben der Berufsgenossenschaften in dem
gt Maße erweitert werden sollten, wie es durch die Zusammenfassung
hl⸗ mit der Alters- und Invaliditätsversicherung geschehen müsse. Die
em Mitwirkung der Arbeitgeber im Ehrenamt würde dadurch un—
en bedingt ausgeschlossen werden. An deren Stelle würde die Arbeit
ind besonderer Beamten treten müssen, und damit würde eine prinzipielle
Umgestaltung des Unfallversicherungsgesetzes unvermeidlich werden.
m⸗ Demgemäß schlug die Kommission, auf Anregung des Geheimen
Finanzrath Jencke, vor, als den einfachsten, natürlichsten und die
ath geringsten Kosten verursachenden Apparat für die Durchführung
or⸗ der Alters- und Invaliditätsversicherung die Errichtung einer
ind einheitlichen Reichsversicherungsanstalt zu verlangen. Diese
end Anstalt würde die Einführung einer Einheitsmarke für das
em ganze Reich ermöglichen, unter der Voraussetzung, daß bei der
en⸗ geplanten späteren Aufstellung eines Gefahrentarifs eine
isse mehrfache Abstufung dieser Marke nach verschiedenen Theilbeträgen
Be⸗ herbeigeführt werden könnte. Durch die Ausgabe einer Einheits—
die marke würde die durch das Reichsversicherungsamt vorzunehmende
en. Vertheilung der zu zahlenden Rente auf andere zahlungspflichtige
hre Subjekte wegfallen, sowie die in den „Grundzügen“ vorgeschlagene
dig Errichtung eines besonderen Rechnungsbureaus überflüssig werden.
in Schwere Bedenken ernster, volkswirtschaftlicher Natur wurden
ene gegen das von der Regierung, gemäß dem Verfahren bei den
ein privaten Versicherungsanstalten vorgeschlagene Kapitaldeckungs—
en, verfahren erhoben. Es wurde beantragt, an die Stelle desselben