Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 333 
en, um jede Rente auf die verschiedenen Berufsgenossenschaften und 
sich anderen Versicherungsanstalten, bei denen der einzelne Arbeiter 
its⸗ thätig gewesen sei, zu vertheilen. 
als Eine weitere Folge würde die Entstehung sehr bedeutender 
der Verwaltungskosten sein. Ausschlaggebend für die Ablehnung der 
ing Berufsgenossenschaften als Träger der Alters- und Invaliden— 
den versicherung war die fernere Erwägung, daß die von dem Gesetz 
der betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter ganz bestimmt um— 
ar⸗ grenzten Aufgaben und Befugnisse der Berufsgenossenschaften, 
en, hinsichtlih der Ausführung wesentlich auf der ehrenamtlichen 
die Thätigkeit der betheiligten Arbeitgeber beruhten. Die ehrenamtliche 
ine Mitwirkung sei als die Grundlage des Unfallversicherungsgesetzes 
unde anzusehen. Diese Grundlage, und damit die gegenwärtige Ge— 
das staltung des Gesetzes, würde jedoch durchaus in Frage gestellt 
auf werden, wenn die Aufgaben der Berufsgenossenschaften in dem 
gt Maße erweitert werden sollten, wie es durch die Zusammenfassung 
hl⸗ mit der Alters- und Invaliditätsversicherung geschehen müsse. Die 
em Mitwirkung der Arbeitgeber im Ehrenamt würde dadurch un— 
en bedingt ausgeschlossen werden. An deren Stelle würde die Arbeit 
ind besonderer Beamten treten müssen, und damit würde eine prinzipielle 
Umgestaltung des Unfallversicherungsgesetzes unvermeidlich werden. 
m⸗ Demgemäß schlug die Kommission, auf Anregung des Geheimen 
Finanzrath Jencke, vor, als den einfachsten, natürlichsten und die 
ath geringsten Kosten verursachenden Apparat für die Durchführung 
or⸗ der Alters- und Invaliditätsversicherung die Errichtung einer 
ind einheitlichen Reichsversicherungsanstalt zu verlangen. Diese 
end Anstalt würde die Einführung einer Einheitsmarke für das 
em ganze Reich ermöglichen, unter der Voraussetzung, daß bei der 
en⸗ geplanten späteren Aufstellung eines Gefahrentarifs eine 
isse mehrfache Abstufung dieser Marke nach verschiedenen Theilbeträgen 
Be⸗ herbeigeführt werden könnte. Durch die Ausgabe einer Einheits— 
die marke würde die durch das Reichsversicherungsamt vorzunehmende 
en. Vertheilung der zu zahlenden Rente auf andere zahlungspflichtige 
hre Subjekte wegfallen, sowie die in den „Grundzügen“ vorgeschlagene 
dig Errichtung eines besonderen Rechnungsbureaus überflüssig werden. 
in Schwere Bedenken ernster, volkswirtschaftlicher Natur wurden 
ene gegen das von der Regierung, gemäß dem Verfahren bei den 
ein privaten Versicherungsanstalten vorgeschlagene Kapitaldeckungs— 
en, verfahren erhoben. Es wurde beantragt, an die Stelle desselben
	        
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