Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 335 
ge⸗ ordentliche Kapitalien anzusammeln und in unproduktiver Weise 
der festzulegen. Die Beiträge seien dann in bestimmten Fristen zu 
lien erhöhen. 
den Zu den einzelnen Punkten der „Grundzüge“ wurde seitens 
aft⸗ der Kommission beantragt, daß die Altersgrenze für die Ver— 
lich sicherungspflicht auf 16 Jahr festzusetzen sei. Endlich wurde, um 
ige. der Gefahr einer ausgedehnten Simulation entgegen zu treten, 
ein⸗ hinsichtlich der schon bestehenden Fabrik-Pensionskassen, der Werks— 
ich, kassen und der Knappschaftskassen, beschlossen, daß diese Kassen 
ßte, durch das Gesetz berechtigt sein sollten, die von ihnen zu zahlenden 
lten Pensionen um den Betrag der staatlichen Rente zu kürzen und zu— 
gen gleich eine dementsprechende Minderung der festen, durch das Statut 
fen. bestimmten Beiträge der Arbeitgeber wie der Arbeiter eintreten 
den zu lassen. 
gs⸗ 
ege, Am 5. Dezember 1887 trat der Volkswirthschaftsrath zu— 
eine sammen. Seine Berathungen und Beschlüsse hatten in manchen 
zkeit Beziehungen beachtenswerthe Anregungen gegeben, bezüglich der 
aft⸗ wichtigsten prinzipiellen Bestimmungen der „Grundzüge“ jedoch 
ver keine wesentlichen Aenderungen in Vorschlag gebracht. Die 
und auf Veranlassung des Geheimen Finanzrath Jencke von der 
igen Kommission des Centralverbandes hinsichtlich der Organisation der 
ung Alters- und Invalidenversicherung gefaßten Beschlüsse wurden von 
zu ihm auch im Volkswirthschaftsrath energisch vertreten. Um die 
esem Verständigung zu erleichtern war Jencke, ohne bezüglich der 
ürde wesentlichsten Punkte die Zusammenfassung in einer Reichsanstalt 
nken aufzugeben, doch bereit gewesen, den Berufsgenossenschaften eine 
der gewisse Mitwirkung bei der Invaliden- und Altersversicherung ein— 
tter⸗ zuräumen. Zu diesem Zwecke hatte Jencke im Volkswirthschafts— 
nehr rath die folgenden Anträge gestellt: 
enen I. Zu Artikel 19a der Grundzüge: „Zum Zwecke der Durch— 
und führung der Alters- und Invalidenversicherung wird eine eventuell 
glich dem Reichsversicherungsamt zu unterstellende Centralkassenstelle 
errichtet, welche die von den Versicherten, den Arbeitgebern und dem 
ige⸗ Reich zu zahlenden Beiträge in Empfang nimmt und die Aus— 
hren zahlung der Rente durch Vermittelung der Postanstalten veranlaßt. 
ings Die Zahlung der Beiträge der Versicherten, sowie der Arbeitgeber 
die erfolgt im Wege der Verwendung von Marken Einheitsmarken), 
ßer⸗ welche ausschließlich von der genannten Centralkassenstelle ausgegeben
	        
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