2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 335
ge⸗ ordentliche Kapitalien anzusammeln und in unproduktiver Weise
der festzulegen. Die Beiträge seien dann in bestimmten Fristen zu
lien erhöhen.
den Zu den einzelnen Punkten der „Grundzüge“ wurde seitens
aft⸗ der Kommission beantragt, daß die Altersgrenze für die Ver—
lich sicherungspflicht auf 16 Jahr festzusetzen sei. Endlich wurde, um
ige. der Gefahr einer ausgedehnten Simulation entgegen zu treten,
ein⸗ hinsichtlich der schon bestehenden Fabrik-Pensionskassen, der Werks—
ich, kassen und der Knappschaftskassen, beschlossen, daß diese Kassen
ßte, durch das Gesetz berechtigt sein sollten, die von ihnen zu zahlenden
lten Pensionen um den Betrag der staatlichen Rente zu kürzen und zu—
gen gleich eine dementsprechende Minderung der festen, durch das Statut
fen. bestimmten Beiträge der Arbeitgeber wie der Arbeiter eintreten
den zu lassen.
gs⸗
ege, Am 5. Dezember 1887 trat der Volkswirthschaftsrath zu—
eine sammen. Seine Berathungen und Beschlüsse hatten in manchen
zkeit Beziehungen beachtenswerthe Anregungen gegeben, bezüglich der
aft⸗ wichtigsten prinzipiellen Bestimmungen der „Grundzüge“ jedoch
ver keine wesentlichen Aenderungen in Vorschlag gebracht. Die
und auf Veranlassung des Geheimen Finanzrath Jencke von der
igen Kommission des Centralverbandes hinsichtlich der Organisation der
ung Alters- und Invalidenversicherung gefaßten Beschlüsse wurden von
zu ihm auch im Volkswirthschaftsrath energisch vertreten. Um die
esem Verständigung zu erleichtern war Jencke, ohne bezüglich der
ürde wesentlichsten Punkte die Zusammenfassung in einer Reichsanstalt
nken aufzugeben, doch bereit gewesen, den Berufsgenossenschaften eine
der gewisse Mitwirkung bei der Invaliden- und Altersversicherung ein—
tter⸗ zuräumen. Zu diesem Zwecke hatte Jencke im Volkswirthschafts—
nehr rath die folgenden Anträge gestellt:
enen I. Zu Artikel 19a der Grundzüge: „Zum Zwecke der Durch—
und führung der Alters- und Invalidenversicherung wird eine eventuell
glich dem Reichsversicherungsamt zu unterstellende Centralkassenstelle
errichtet, welche die von den Versicherten, den Arbeitgebern und dem
ige⸗ Reich zu zahlenden Beiträge in Empfang nimmt und die Aus—
hren zahlung der Rente durch Vermittelung der Postanstalten veranlaßt.
ings Die Zahlung der Beiträge der Versicherten, sowie der Arbeitgeber
die erfolgt im Wege der Verwendung von Marken Einheitsmarken),
ßer⸗ welche ausschließlich von der genannten Centralkassenstelle ausgegeben