336 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
werden, und welche in dem Bedarf entsprechenden Appoints herzu—
stellen sind. Die Feststellung der Beiträge der Versicherten und
Arbeitgeber erfolgt in Form eines festen, für den Kopf und den
Kalenderarbeitstag festzusetzenden Betrages nach einem für zusammen—
zufassende größere Gruppen der Berufsstatistik aufzustellenden
Gefahrentarif. Der Gefahrentarif ist längstens innerhalb 10 Jahre
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes festzustellen und in bestimmten
Zeiträumen, mindestens aber von 10 zu 10 Jahren, zu revidiren.
Bis zur erfolgten Feststellung des Gefahrentarifs sind die Beiträge
der Versicherten und der Arbeitgeber für sämmtliche Zweige der
Berufsstatistik die gleichen, einer Repartition der von der Central—
kassenstelle gezahlten Renten auf bestimmte zahlungspflichtige Subjekte
bedarf es mit Rücksicht auf den im Gefahrentarif gebotenen Aus—
gleich nicht.“
II. „Die Durchführung der Alters- und Invalidenversicherung
geschieht für die in die Unfallversicherungsgesetzgebung einbezogenen
Versicherten, soweit die Errichtung von Berufsgenossenschaften
erfolgt ist, durch diese letzteren. Demgemäß werden dieselben die
Invaliditätserklärung und die Feststellung von Renten (Alters- und
Invalidenrenten) von Amtswegen oder auf Antrag, nach Veran—
lassung der erforderlichen Vorerörterungen bewirken und die fest—
gestellte Rente zur Zahlung auf die Centralkassenstelle anweisen.
Die Berufsgenossenschaften werden ferner durch ihre Organe eine
ständige Kontrole der Rentenempfänger ausüben und die
ordnungsmäßige Entrichtung der Versicherungsbeiträge bezw. Ver—
wendung der Marken seitens der Berufsgenossen überwachen.
Insoweit als für die nach Maßgabe dieser Grundzüge zu Versichernden
Berufsgenossenschaften nicht bestehen, geschieht die Durchführung der
Alters- und Invaliditätsversicherung durch das Reich, die Bundes—
staaten, Kommunalverbände oder andere öffentliche Verbände, welche
auf Grund der Unfallversicherungsgesetzgebung an die Stelle der
Berufsgenossenschaften getreten sind, und zwar durch das Reich und
die Bundesstaaten auch bezüglich derjenigen unter Artikel 1 fallenden
Personen, welche in Verwaltungen des Reiches bezw. der Bundes⸗
staaten beschäftigt werden ohne der Unfallversicherung zu unterliegen.“
Das Plenum des Volkswirthschaftsrathes lehnte diese Anträge
ab und stellte sich auf den Boden der von den „Grundzügen“
vorgeschlagenen Organisation.