Full text: Zweiter Band (2. Band)

336 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
werden, und welche in dem Bedarf entsprechenden Appoints herzu— 
stellen sind. Die Feststellung der Beiträge der Versicherten und 
Arbeitgeber erfolgt in Form eines festen, für den Kopf und den 
Kalenderarbeitstag festzusetzenden Betrages nach einem für zusammen— 
zufassende größere Gruppen der Berufsstatistik aufzustellenden 
Gefahrentarif. Der Gefahrentarif ist längstens innerhalb 10 Jahre 
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes festzustellen und in bestimmten 
Zeiträumen, mindestens aber von 10 zu 10 Jahren, zu revidiren. 
Bis zur erfolgten Feststellung des Gefahrentarifs sind die Beiträge 
der Versicherten und der Arbeitgeber für sämmtliche Zweige der 
Berufsstatistik die gleichen, einer Repartition der von der Central— 
kassenstelle gezahlten Renten auf bestimmte zahlungspflichtige Subjekte 
bedarf es mit Rücksicht auf den im Gefahrentarif gebotenen Aus— 
gleich nicht.“ 
II. „Die Durchführung der Alters- und Invalidenversicherung 
geschieht für die in die Unfallversicherungsgesetzgebung einbezogenen 
Versicherten, soweit die Errichtung von Berufsgenossenschaften 
erfolgt ist, durch diese letzteren. Demgemäß werden dieselben die 
Invaliditätserklärung und die Feststellung von Renten (Alters- und 
Invalidenrenten) von Amtswegen oder auf Antrag, nach Veran— 
lassung der erforderlichen Vorerörterungen bewirken und die fest— 
gestellte Rente zur Zahlung auf die Centralkassenstelle anweisen. 
Die Berufsgenossenschaften werden ferner durch ihre Organe eine 
ständige Kontrole der Rentenempfänger ausüben und die 
ordnungsmäßige Entrichtung der Versicherungsbeiträge bezw. Ver— 
wendung der Marken seitens der Berufsgenossen überwachen. 
Insoweit als für die nach Maßgabe dieser Grundzüge zu Versichernden 
Berufsgenossenschaften nicht bestehen, geschieht die Durchführung der 
Alters- und Invaliditätsversicherung durch das Reich, die Bundes— 
staaten, Kommunalverbände oder andere öffentliche Verbände, welche 
auf Grund der Unfallversicherungsgesetzgebung an die Stelle der 
Berufsgenossenschaften getreten sind, und zwar durch das Reich und 
die Bundesstaaten auch bezüglich derjenigen unter Artikel 1 fallenden 
Personen, welche in Verwaltungen des Reiches bezw. der Bundes⸗ 
staaten beschäftigt werden ohne der Unfallversicherung zu unterliegen.“ 
Das Plenum des Volkswirthschaftsrathes lehnte diese Anträge 
ab und stellte sich auf den Boden der von den „Grundzügen“ 
vorgeschlagenen Organisation.
	        
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