2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 339
Der 144 Paragraphen enthaltende Gesetzentwurf war in
8 Abtheilungen zerlegt, die wie folgt bezeichnet waren:
I. Umfang und Gegenstand der Versicherung (88 1 26),
II. Organisation (88 27 —54), III. Schiedsgerichte (88 55 59),
IV. Verfahren (88 60— 103), V. Schutzvorschriften (88 104 - 109),
VI. Aufsicht (88 110— 113), VII. Reichs- und Staatsbetriebe
(6858 114 -121), VIII. Schluß-⸗, Straf- und Uebergangs—
bestimmungen (88 122 - 144).
Zum besseren Verständniß der weiteren Arbeiten des Central—
— verbandes ist es erforderlich, wo nothwendig auch im Vergleich
f mit den „Grundzügen“, die wesentlichsten ergänzenden bezw. ab—
weichenden Bestimmungen des Gesetzentwurfes hier hervorzuheben.
3 Die Kommission des Centralverbandes hatte zuerst darauf
g aufmerksam gemacht,“) daß in Ziffer 1 der „Grundzüge“ die Be—
stimmung fehlte, von welchem Lebensalter an die Versicherung
r gelten sollte. Sie hatten empfohlen die Altersgrenze auf das
or 16. Lebensjahr festzustellen. Diesem Vorschlage entsprach der 81
r⸗ des Gesetzentwurfes.
mn Personen, welche berufsmäßig einzelne persönliche Dienst—
leistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen, sollten nicht
er als Arbeiter im Sinne des Gesetzentwurfes angesehen werden. In
ift dem 8 1 war aber bestimmt worden, daß auf Beschluß des Bundes⸗
ut rathes die Versicherung auf die vorstehend bezeichneten Personen,
ie auf Betriebsunternehmer, die nicht regelmäßig wenigstens einen
id Lohnarbeiter beschäftigen, und auf Personen, die in der Haus—
9) industrie beschäftigt sind, sollte ausgedehnt werden können.
id Im 83 Absatz 2 war den Bedenken Rechnung getragen,
nd die hinsichtlich der Arbeiter geäußert waren, denen der Bezug einer
en Rente aus der Unfallversicherung zustand, die aber noch fortarbeiten,
a⸗ oder denen die Rente aus der Unfallversicherung gekürzt oder ganz
re entzogen war. Es geschah dies durch die Bestimmung, daß Per—
ge sonen, die „Pensionen oder Wartegelder“ im Höchstbetrage der
Invalidenrente bezögen, oder denen „auf Grund der reichsgesetz—
lichen Bestimmungen über Unfallversicherung der Betrag einer jähr—
lichen Rente von mindestens demselben Betrage zusteht“, von der
im Versicherung ausgeschlossen sein sollten.
*) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes Heft 88, S. 119.
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