Full text: Zweiter Band (2. Band)

340 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Der 8 4 stellte fest, daß die unter 83 erwähnten Personen, 
die in Betrieben des Reiches, eines Bundesstaates oder Kommunal— 
verbandes beschäftigt werden, der gesetzlichen Versicherungspflicht 
durch Betheiligung an einer für den betreffenden Betrieb bestehen— 
den besonderen Einrichtung genügen, durch die ihnen eine den 
Vorschriften des Gesetzes mindestens gleichkommende Fürsorge ge— 
sichert sei. 
Der 8 5 bestimmte, durch Beschluß des Bundesrathes 
könne angeordnet werden, daß und inwieweit der 8 3 Absatz 1 
Anwendung finden solle auf Beamte, die von anderen öffent— 
lichen Verbänden oder Körperschaften mit Pensionsberechtigung 
angestellt seien, soweit die Bestimmungen des 84 sich be— 
zögen auf Mitglieder anderer Einrichtungen, welche die 
Alters- und Invalidenversicherung zum Gegenstande 
hätten. Diese letzte Bestimmung war von größerer Bedeutung 
für die Knappschaftskassen und für andere bereits bestehende private 
Kassen zur Versorgung von alten und invaliden Arbeitern. 
Die Begriffsbestimmung der „Erwerbsunfähigkeit“ wurde 
später sehr lebhaft erörtert, da von ihr die Leistungen der Kasse 
wesentlich beeinflußt wurden. Nach 8 5 der „Grundzüge“ lautete 
diese Begriffsbestimmung: 
„Völlig erwerbsunfähig ist Derjenige, welcher infolge seines 
körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande ist die ge— 
wöhnlichen Arbeiten, welche seine bisherige Berufsthätigkeit mit sich 
bringt, regelmäßig zu verrichten, noch durch andere, seine Kräfte, 
Fähigkeiten und den vorhandenen Arbeitsgelegenheiten entsprechen— 
den Arbeiten den Mindestbetrag der Invalidenrente zu erwerben.“ 
In dem Gesetzentwurf war folgende Fassung gewählt worden: 
„Als erwerbsunfähig gilt Derjenige, welcher infolge seines 
körperlichen oder geistigen Zustandes nicht imstande ist, durch die 
gewöhnlichen Arbeiten, welche seine bisherige Berufsthätigkeit mit 
sich bringt, oder durch andere, seinen Kräften und Fähigkeiten 
entsprechende Arbeiten den Mindestbetrag der Invalidenrente zu 
erwerben.“ 
Die Gewährung der Rente in Naturalien war erweitert 
worden. Trunksüchtigen, denen nach Anordnung der zuständigen 
Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schankstätten nicht ver— 
abreicht werden durften, sollte die Rente ihrem vollen Betrage nach 
in Naturalien geleistet werden können.
	        
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