Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 341 
en Der 8 11 behandelte die Fälle, die den Anspruch auf Inva— 
al⸗ lidenrente ausschließen sollten. Der Antrag des Centralverbandes, 
icht diesen Fällen „entehrende Strafen“ beizufügen, war nicht berück— 
en⸗ sichtigt worden. Geschlechtliche Ausschweifungen sollten als Grund 
den für den Wegfall des Anspruches nicht gelten. In dem Entwurf 
gee war insofern eine Verschärfung vorgenommen worden, als der An— 
spruch auch verwirkt sein sollte, wenn die Erwerbsunfähigkeit zu— 
ses gezogen sei bei Begehung eines Verbrechens oder vorsätzlichen 
;31 Vergehens. 
nt⸗ Die Wartezeit war in 512, wie in Zissfer s Absatß l der 
mng „Grundzüge“, bei der Altersrente auf 30 Beitragsjahre, bei der 
be— Invalidenrente auf 5 Beitragsjahre festgestellt worden. Gegen den 
die auch in dem Gesetzentwurf übergegangenen Verzicht auf die für 
ide Empfang der Invalidenrente maßgebende Wartezeit aus Billigkeits— 
ing gründen hatte sich der Centralverband ausgesprochen.“) Dieser 
ate Einwand war jedoch nicht berücksichtigt worden. Dagegen war 
die in den „Grundzügen“ enthaltene Bestimmung in Fortfall 
irde gekommen, nach welcher es der Zurücklegung einer Wartezeit nicht 
asse bedürfen sollte, wenn die Erwerbsunfähigkeit erweislich Folge einer 
tete Krankheit sei, die der Versicherte sich bei der Arbeit oder aus 
Veranlassung derselben zugezogen habe. 
es Der Begriff des Beitragsjahres war in 8 13 geändert worden. 
ge Es sollte nicht, wie nach den „Grundzügen“, aus 300 Arbeitstagen, 
sich sondern aus 47 Beitragswochen, gleich 282 Arbeitstagen, bestehen. 
Die Aufbringung der Mittel war in den 88 14 16, wie in 
u den „Grundzügen“ Ziffer 10 und 11, geregelt worden. Somit 
war die Verteilung zu je einem Drittel auf das Reich, auf die 
e Arbeitgeber und auf die Versicherten, aber auch das Prämien⸗ bezw. 
d das Kapitaldeckungsverfahren für die Beiträge der Arbeitgeber und 
ie 
i Versicherten beibehalten worden. 
rn Bezüglich dieser Fragen hatten bereits außerordentlich ein— 
zu gehende Erörterungen stattgefunden. Die Kommission des Central— 
verbandes hatte sich, wie bereits erwähnt, für ein kombinirtes 
n Umlageverfahren entschieden.“) 
en Im Volkswirthschaftsrath hatten die Ansichten ungemein 
e geschwankt. In der ersten Lesung waren die auf Einführung des 
nach *) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 88, S. 121 und 122. 
**) Ebendaselbst S. 106 —- 110.
	        
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