2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 343
er mit gleicher Bestimmtheit nicht ausgesprochen war. Dieser Para—
cke graph bestimmte zwar auch, daß „die Feststellung des Beitrages für
männliche und weibliche Personen besonders, im übrigen aber für
er alle in der betreffenden Versicherungsanstalt beschäftigten Personen
es einheitlich erfolgt.“ Es war aber folgender bedeutsame Zusatz
en gemacht: „sofern nicht auf Antrag eine verschiedene Bemessung der
Beiträge für einzelne Berufszweige erfolgt (8 81).“
ten Der Betrag der Rente war in 8 17 wie in den „Grund—
om zügen“ festgestellt. Die Alters- wie die Invalidenrente sollten
120 Mark betragen, die letztere bis auf 250 Mark steigen. In dem
ige Gesetzentwurf war nur eine andere Art der Steigerung der Inva—
lidenrente vorgesehen.
en Der 8 18 legte dem Anspruch auf die volle Rente die bis zum
in Ablauf des 70. Lebensjahres, beziehungsweise bis zum Eintritt der
tte Erwerbsunfähigkeit, in jedem Kalenderjahre geleisteten Beiträge für
ter mindestens 47 Beitragswochen zu Grunde. Die Absätze 2 und 3
als der Ziffer 12 der „Grundzüge“ hatten die Bedingungen festgestellt,
en unter denen, wenn im Laufe eines Kalenderjahres Beiträge für
weniger als 300 Arbeitstage oder gar keine Beiträge geleistet wären,
die Rente bei ihrer Feststellung nur nach dem Werthe der that—
sächlich geleisteten Beiträge zu gewähren sei. Hierbei sollten die
ge⸗ Beiträge derjenigen Versicherungsanstalt, an welche die letzten Bei—
ten träge vor dem Ausfall entrichtet waren, zu Grunde gelegt werden.
ten In dem Gesetzentwurf war noch folgender, auf die Bemessung ver—
en: schiedener Beiträge für einzelne Berufszweige hinweisender Zusatz
äge gemacht: „und wenn bei derselben — der Versicherungsanstalt —
rus Beitragssätze für einzelne Berufszweige erhoben werden, die Bei—
tragssätze für denjenigen Berufszweig, welchem die Versicherten zu—
letzt angehört haben.“
hes Bezüglich der Verhältnisse zu „anderen Ansprüchen“ setzte der
nt⸗ 8 21 im allgemeinen fest, daß die Verpflichtung der Gemeinde—
und Armenverbände zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
ge, durch das Gesetz nicht berührt werde.
ts⸗ Im 822 waren die Verhältnisse derjenigen Personen geregelt,
zon denen ein Anspruch auf Rente aus der Unfallversicherung zusteht.
Ilte Nach Ziffer 1 sollte der Anspruch ruhen, so lange und so weit die
Unfallrente, unter Hinzurechnung der diesen Personen nach dem
ielt gegenwärtigen Gesetze zugesprochenen Rente, den Höchstbetrag der
n“ Invalidenrente übersteige. Die „Grundzüge“ hatten bestimmt aus—