2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 3
„Die zu machen; dafür aber hatten auch sie in gewissem Umfange das
Recht auf Arbeit. Der zuwandernde Geselle war berechtigt von
seiner Zunft entweder Arbeit oder Unterstützung zu verlangen.
ns hatte Erhielt er Arbeit, so war er verpflichtet, Beiträge an die Gesellen—
an die kassen zu zahlen, aus denen die nothleidenden Genossen unter—
hnt; sie stützt wurden.
edeutung Während sich so das freie Bürgerthum zu Gilden und
hervor⸗ Zünften zur gegenseitigen Hilfeleistung zusammenschloß, und
t, recht— auch ein großer Theil der Arbeiter im Nothfalle von denen
nisse der unterstützt werden mußte, zu deren Gunsten sie ihrer persönlichen
Freiheit und ihrer Freiheit zur Arbeit beraubt waren, fiel doch
persön⸗ in jenen dunklen Zeiten des weitverbreiteten Elends noch ein großer
hatten, Theil der Bevölkerung der öffentlichen Armenpflege anheim.
Die in die ersten Zeiten des Christenthums übergegangenen
n mosaischen Anschauungen über Eigenthum und Grundbesitz erkannten
ler e Privateigenthum eigentlich nicht an. Aus dieser Auffassung ent—
ie Ver wickelte sich die Gewohnheit, daß diejenigen, in deren Händen sich
ahlen, Güter in größerer Menge vereinigt hatten, um gewissermaßen die
e Duldung ihres Besitzes zu erkaufen, umfangreich zur Armenpflege
ls vie spendeten. Von dieser Anschauung ausgehend, wurden, um die
st 1809 Armenpflege wirksamer zu üben, der Kirche reiche Gaben zugewendet.
beinun In diesen Verhältnissen ist der Ursprung der Entwickelung zu er—
ee blicken, deren Verlauf dazu führte, daß in den frühesten Zeiten des
en i Mittelalters die Armenpflege fast ausschließlich Sache der Kirche
igen wurde. Mit dem zunehmenden Luxus des Kultus und des Klerus
wurde jedoch das Einkommen der Kirche seinem eigentlichen Zwecke,
b Dia der Armenpflege, mehr und mehr entzogen. Vergebens be—
m mühten sich Konzile und päpstliche Verordnungen wenigstens den
e vierten Theil des Einkommens der Kirche für die Armenpflege zu
in erhalten. Die kirchliche Armenpflege verfiel ganz und gar und
gleichsam wurde nur noch eine Zeit lang durch die planlos vertheilten Al—
en mosen der Klöster fortgesetzt. Infolge dessen wurden durch Reichs⸗
srinren Polizeiverordnungen von den Jahren 1497, 1498 und 1500 im
e n ganzen Reich die Gemeinden zur Unterhaltung der Armen ver—
pflichtet. Dieser Zustand besteht gegenwärtig noch zu Recht.
en. Vollkommen geändert hat sich jedoch die Stellung der Ar—
vielfach beiter. Dem heutigen wirthschaftlichen Leben liegen als leitende
Ibstündig Prinzipien die volle Erwerbsfreiheit für jeden, andererseits aber
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