Full text: Zweiter Band (2. Band)

346 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
sicherungsanstalt nicht ausreicht, der Kommunalverband, 
für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, im Un— 
vermögensfalle desselben, oder wenn die Versicherungs— 
anstalt für den Bundesstaat errichtet ist, der Bundesstaat.“ 
Die Versicherungsanstalt sollte verwaltet werden (88 32 und 
33) durch einen, mit der Eigenschaft einer öffentlichen Behörde aus— 
gestatteten Vorstand. Er sollte bestehen aus Beamten des weiteren 
Kommunalverbandes oder Bundesstaates, bei welchem die Ver— 
sicherungsanstalt errichtet war. Die Beamten waren von der Landes— 
regierung zu ernennen. Durch das Statut sollte bestimmt werden 
können, daß dem Vorstand, neben den vorbezeichneten Beamten, 
andere Personen angehören konnten, die nicht der Bestätigung der 
Landesbehörden bedurften. Außer dem Vorstand sollte ein in gleicher 
Anzahl aus Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten gebildeter 
Ausschuß (88 34 36) eingesetzt werdeu. Diese letztbezeichneten Ver— 
treter waren von dem Vorstande der Krankenkassen, Knappschaftskassen, 
Seemannskassen u. s. w. zu wählen. Durch das Statut konnte auch 
die Bildung eines Aufsichtsrathes (8 37) angeordnet werden, der 
auch zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten zu bestehen hatte. 
In Bezug auf die Ziffern 23 und 24 der „Grundzüge“ ist hervor— 
zuheben, daß eine Vertretung der Arbeiter bezw. der versicherten 
Personen bei der nach dem Gesetzentwurf dem Vorstande zustehenden 
Verwaltung der Versicherungsanstalt nicht aufgenommen war. 
Auch die Einsetzung von Vertrauensmännern durch das Statut war 
vorgesehen, aber nicht, wie in Ziffer 27 der „Grundzüge“, vorge— 
schrieben, daß die Vertrauensmänner unbedingt dem Kreise der ver— 
sicherten Personen zu entnehmen seien. 
Die das Schiedsgericht betreffenden Bestimmungen waren in 
den 88 5559 des Gesetzentwurfes enthalten; sie fielen im wesent⸗ 
lichen mit den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (88 46 
bis 49) zusammen. 
Bezüglich des Verfahrens war bemerkenswerth die nach 8 60 
in Anspruch genommene Mitwirkung der unteren Verw altungs— 
behörden. Diese wurden verpflichtet den Antrag des Versicherten 
mit ihrer gutachtlichen Aeußerung dem Vorstande derjenigen 
Versicherungsanstalt zu übersenden, an welche, nach Ausweis des 
Quittungsbuches, zuletzt Beiträge entrichtet waren. Wenn der An⸗ 
spruch anerkannt war, hatte der Vorstand die Rente festzustellen. 
Die nach Maßgabe des Quittungsbuches vorzunehmende Vertheilung
	        
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