2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 347
der von den verschiedenen Versicherungsanstalten an einen Ver—
sicherten zu zahlenden Rente und das zu diesem Zwecke erforderliche
Rechnungsbureau (in den „Grundzügen“ vorgesehen in den Ziffern
30 und 31) war auch von dem Gesetzentwurf (88 71-74) bei⸗
behalten worden. Die Bestimmungen über die vorschußweise Aus—
zahlung der Rente durch die Post waren in den 88 75—79 den
betreffenden Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (88 69 75)
nachgebildet worden.
Die Beiträge waren in den 88 80—82 für männliche Personen
n auf 21 Pfennige, für weibliche auf 14 Pfennige für die Beitrags—
l, woche festgestellt, also etwas niedriger, wie von den „Grundzügen“.
r Diese hatten 13 Mark auf den Kopf der Versicherten im Durchschnitt
als Gesammtbeitrag für das Jahr angenommen, während der Gesetz—
r entwurf, bei 47 Arbeitswochen für das Jahr, diesen Betrag nur auf
10 Mark 17 Pfennige veranlagt hatte. Der Ausschuß bezw. der
, Vorstand der Versicherungsanstalt sollten berechtigt sein innerhalb
h 10 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, vorbehaltlich der Ge—
r nehmigung des Reichsversicherungsamtes, eine Aenderung in der
e. Höhe der Beiträge zu beschließen. Dabei war im 8 82 bestimmt,
r⸗ daß bei der Revision Ausfälle oder Ueberzahlungen, die sich aus
n der Erhebung der bisherigen Beiträge rechnungsmäßig herausgestellt
n haben sollten, in der Weise zu berücksichtigen seien, daß durch die
r. neuen Beiträge eine Ausgleichung der Ausfälle oder Ueberzahlungen
r herbeigeführt würde. Das System der Kontrolle der Beiträge
e⸗ durch Marken und Quittungsbücher war von dem Gesetzentwurf
(88 83 94) beibehalten worden. Die Verhandlungen in der
Kommission des Centralverbandes hatten ein reiches Material zur
in Beurtheilung der Frage ergeben, in wieweit das Markensystem in
t⸗ der ihm von den „Grundzügen“ gegebenen Ausdehnung als zweck—
6 mäßig und durchführbar zu erachten sei. In dieser Beziehung ist
ganz besonders auf die bereits mehrfach angezogenen, von dem
30 Geheimen Finanzrath Jencke im Volkswirthschaftsrath gestellten,
d⸗ auf die Einführung einer Einheitsmarke gerichteten Anträge, zu ver—
en weisen. Die Berücksichtigung dieser Anträge würde eine wesentliche
en Ursache der Mißstimmung beseitigt haben, mit der die Invaliden—
es und Altersversicherung später zu kämpfen hatte.
n⸗ Durchaus neu war die in 8 87 enthaltene Bestimmung.
m. Durch 8 86 Absatz 1 wurde der Arbeitgeber verpflichtet die Marken
ng zu erwerben und einzukleben. Nach 887 sollte durch die Landes—