348 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
centralbehörde, oder, mit Genehmigung dieser, durch statutarische
Bestimmung eines weiteren Kommunalverbandes oder einer Gemeinde,
abweichend von den Vorschriften des 8 86 Absatz 1, angeordnet
werden können, daß für die einer der verschiedenen Krankenkassen
oder Knappschaftskassen angehörigen Versicherten durch die Vorstände
dieser Kassen die Beiträge für Rechnung der Versicherungsanstalt
von dem Arbeitgeber erhoben und die den eingezogenen Beiträgen
entsprechenden Marken in die Quittungsbücher der Versicherten ein—
geklebt und entwertet werden. Ferner war bestimmt, daß in gleicher
Weise die Beiträge für diejenigen Personen, die keiner der bezeichneten
Kassen angehörten, durch die Gemeindebehörde des Beschäftigungs—
ortes von dem Abeitgeber eingezogen werden könnten.
Durch 8 88 war die Nachzahlung von Beiträgen ähnlich wie
in den „Grundzügen“ geregelt. Es war aber weitergehend ver—
ordnet worden, daß der auf die Zeit des Ausfalls entfallende
Beitrag des Reiches durch Zusatzmarken (8 89) beigebracht werden
müsse.
Der 8 90 enthielt die von den „Grundzügen“ nur unwesentlich
abweichenden Bestimmungen über den Abschluß der Quittungsbücher,
die Uebertragung des Ergebnisses, die Aufbewahrung und den
Austausch der Quittungsbücher. Der Austausch sollte „zug um
Zug“ zu erfolgen haben.
Bei den Streitigkeiten und deren Austrag (88 95 —98)
handelte es sich um solche zwischen den Organen der Versicherungs—
anstalten einerseits und den Arbeitgebern und Arbeitnehmern anderer—
seits über die Frage, ob oder zu welcher Versicherungsanstalt für
bestimmte Personen Beiträge zu entrichten seien. Solche Streitig—
keiten sollten in erster Instanz von der unteren Verwaltungsbehörde,
auf Beschwerde endgültig von der höheren Verwaltungsbehörde
entschieden werden. In derselben Weise sollten gemäß 8 96
Streitigkeiten zwischen den Organen verschiedener Versicherungs—
anstalten über die Frage, zu welcher derselben bestimmte Personen
beizutragen hätten, entschieden werden. Die Streitigkeiten zwischen
dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die
Berechnung und Anrechnung der von ihnen zu leistenden Beiträge
waren der endgültigen Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde
übertragen.
In den „Grundzügen“ hatten nähere Bestimmungen über die
Bildung eines Reservefonds gefehlt. Die Kommission des Central—