Full text: Zweiter Band (2. Band)

348 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
centralbehörde, oder, mit Genehmigung dieser, durch statutarische 
Bestimmung eines weiteren Kommunalverbandes oder einer Gemeinde, 
abweichend von den Vorschriften des 8 86 Absatz 1, angeordnet 
werden können, daß für die einer der verschiedenen Krankenkassen 
oder Knappschaftskassen angehörigen Versicherten durch die Vorstände 
dieser Kassen die Beiträge für Rechnung der Versicherungsanstalt 
von dem Arbeitgeber erhoben und die den eingezogenen Beiträgen 
entsprechenden Marken in die Quittungsbücher der Versicherten ein— 
geklebt und entwertet werden. Ferner war bestimmt, daß in gleicher 
Weise die Beiträge für diejenigen Personen, die keiner der bezeichneten 
Kassen angehörten, durch die Gemeindebehörde des Beschäftigungs— 
ortes von dem Abeitgeber eingezogen werden könnten. 
Durch 8 88 war die Nachzahlung von Beiträgen ähnlich wie 
in den „Grundzügen“ geregelt. Es war aber weitergehend ver— 
ordnet worden, daß der auf die Zeit des Ausfalls entfallende 
Beitrag des Reiches durch Zusatzmarken (8 89) beigebracht werden 
müsse. 
Der 8 90 enthielt die von den „Grundzügen“ nur unwesentlich 
abweichenden Bestimmungen über den Abschluß der Quittungsbücher, 
die Uebertragung des Ergebnisses, die Aufbewahrung und den 
Austausch der Quittungsbücher. Der Austausch sollte „zug um 
Zug“ zu erfolgen haben. 
Bei den Streitigkeiten und deren Austrag (88 95 —98) 
handelte es sich um solche zwischen den Organen der Versicherungs— 
anstalten einerseits und den Arbeitgebern und Arbeitnehmern anderer— 
seits über die Frage, ob oder zu welcher Versicherungsanstalt für 
bestimmte Personen Beiträge zu entrichten seien. Solche Streitig— 
keiten sollten in erster Instanz von der unteren Verwaltungsbehörde, 
auf Beschwerde endgültig von der höheren Verwaltungsbehörde 
entschieden werden. In derselben Weise sollten gemäß 8 96 
Streitigkeiten zwischen den Organen verschiedener Versicherungs— 
anstalten über die Frage, zu welcher derselben bestimmte Personen 
beizutragen hätten, entschieden werden. Die Streitigkeiten zwischen 
dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die 
Berechnung und Anrechnung der von ihnen zu leistenden Beiträge 
waren der endgültigen Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde 
übertragen. 
In den „Grundzügen“ hatten nähere Bestimmungen über die 
Bildung eines Reservefonds gefehlt. Die Kommission des Central—
	        
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