Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 349 
verbandes hatte sie für erforderlich gehalten.“) Der 8 101 des Gesetz— 
entwurfes überließ es dem Statut, über die Ansammlung des 
Reservefonds, die Verwendung der Zinsen desselben, sowie des 
Kapitalbestandes Bestimmung zu treffen. 
Hinsichtlich der Vermögensverwaltung (88 102 und 1053) 
sollten im allgemeinen die Bestimmungen des 8 76 des Unfall— 
versicherungsgesetzes maßgebend sein. Es sollte jedoch den Ver— 
sicherungsanstalten vom Bundesrathe widerruflich gestattet werden 
können, einen Theil, jedoch nicht mehr wie den vierten Theil, des 
Vermögens der einzelnen Versicherungsanstalt in anderen als mündel— 
sicheren zinstragenden Papieren, in Grundstücken oder Bergwerks— 
antheilen anzulegen. 
Die Bestimmungen über die Schutzvorschriften und deren 
Ueberwachung (88 104 bis 109) waren den Festsetzungen in 8 78 
des Unfallversicherungsgesetzes nachgebildet; an die Stelle der 
Ziffer 1, Verhütung von Unfällen, war jedoch der Schutz gegen 
gesundheitsschädliche Einflüsse und in Ziffer 2 das zur Verhütung 
von Krankheiten zu beobachtende Verfahren getreten. Die Vor— 
schriften sollten nicht vom Reichsversicherungsamt, sondern von der 
Landescentralbehörde genehmigt werden. 
Die 88 110 bis 113 bestimmten, daß die Versicherungs— 
anstalten der Beaufsichtigung durch das Reichsversicherungsamt 
unterstellt sein sollten. Sie enthielten ferner die Bestimmungen 
über die Befugnisse und die Besetzung des Reichsversicherungsamtes. 
Der 8 113 stellte die Bedingungen fest, unter denen die Landes— 
versicherungsämter an die Stelle des Reichsversicherungsamtes zu 
treten hatten. 
Die Uebergangsbestimmungen (88 141 bis 143) enthielten, 
den „Grundzügen“, Ziffer 50, gegenüber, bezüglich Gewährung 
der Altersrente an Personen, die z. Z. des Inkrafttretens des 
Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet hatten, eine Aenderung. 
Den „Grundzügen“ und dem Gesetzentwurf gemeinsam war 
die Erleichterung, daß auf die vorbezeichneten Personen — 
die Versicherten — die Vorschrift, daß Altersrente erst nach 
Ablauf von 30 Beitragsjahren zu gewähren sei, keine An— 
wendung finde, wenn sie, nach den „Grundzügen“, während der 
letzten 3 Jahre an je 300 Abeitstagen, nach dem Gesetzentwurf, 
*) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes Heft 88, S. 129.
	        
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