352 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
anstalten ins Auge. Die in dem Entwurf vorgeschlagene Organi—
sation sei freilich bureaukratisch; das sei aber kein Grund, sich mit ihr
nicht einverstanden zu erklären, vorausgesetzt, daß an dem Reichs—
beitrage von /, der Kosten festgehalten werde. Denn diese Beisteuer
des Reiches biete eine Gewähr für sparsame Wirthschaft. Schließlich
bezeichnete der Referent die Bestimmung, daß Rekurs an das
Reichsversicherungsamt nur in Fällen von Gesetzesverletzung zu—
lässig sein sollte, angesichts der in dieser Beziehung mit den Un—
fallversicherungsgesetzen gemachten Erfahrungen, für einen Fortschritt.
Zum Beginn der allgemeinen Besprechung wurde zunächst ein
Gutachten des am Erscheinen verhinderten Kommissions-Mitgliedes
Freiherrn von Stumm-Halberg, verlesen. Stumm sprach zunächst
seine Befriedigung über die gänzliche Ausschaltung der Berufs—
genossenschaften und die Vermeidung der Doppelversicherung aus.
Um so bedauerlicher erscheine es, daß man, statt auf die für diese
Verhältnisse völlig zutreffenden Grundsätze des Gesetzentwurfes von
1881 zurückzugreifen, die Organisation mit einem Apparat von
Selbstverwaltungsorganen formell ausgestattet habe, der in einer
ganz unnöthigen Weise die Arbeiten erschwere und komplizire, aber
auch den Betheiligten neue Opfer an Zeit und Mühe auferlege.
Wenn der Vorstand als öffentliche Behörde in unparteiischer Weise
die Entschädigung festsetze, so scheine ein Widerspruch darin zu
liegen, ein aus interessirten Personen bestehendes Schiedsgericht
als obere Instanz über die staatlichen oder kommunalen Behörden
zu setzen. Er würde eine sehr erhebliche Schädigung der Autorität
staatlicher Behörden darin erblicken, daß ihre Entscheidungen, wie
das den Genossenschaftsvorständen täglich passire, von Schieds—
gerichten umgestoßen würden, die von Interessenten zusammengesetzt
seien. Den vorgesehenen Ausschuß und Aufsichtsrath halte er für
gänzlich überflüssig. Die dem Unfallversicherungsgesetze nachgebildeten
Befugnisse zur Ueberwachung der Betriebe und zum Erlaß von
Sicherheitsvorschriften müßten nothwendig zu Konflikten mit der
sich auf die gleichen Gebiete erstreckende Thätigkeit der Berufs—
genossenschaften, der Polizei und anderen staatlichen Behörden
führen. Als Beispiel verwies Stumm auf die Schutzbrillen bei
den Feuerarbeiten, die, infolge der durch sie entwickelnden Wärme,
nachtheilig auf die Sehkraft der Arbeiter einwirkten und doch von
allen Unfallversicherungs-Genossenschaften vorgeschrieben würden.
Richtiger würde es sein an erster Stelle die Gewerberäthe mit dem