Full text: Zweiter Band (2. Band)

352 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
anstalten ins Auge. Die in dem Entwurf vorgeschlagene Organi— 
sation sei freilich bureaukratisch; das sei aber kein Grund, sich mit ihr 
nicht einverstanden zu erklären, vorausgesetzt, daß an dem Reichs— 
beitrage von /, der Kosten festgehalten werde. Denn diese Beisteuer 
des Reiches biete eine Gewähr für sparsame Wirthschaft. Schließlich 
bezeichnete der Referent die Bestimmung, daß Rekurs an das 
Reichsversicherungsamt nur in Fällen von Gesetzesverletzung zu— 
lässig sein sollte, angesichts der in dieser Beziehung mit den Un— 
fallversicherungsgesetzen gemachten Erfahrungen, für einen Fortschritt. 
Zum Beginn der allgemeinen Besprechung wurde zunächst ein 
Gutachten des am Erscheinen verhinderten Kommissions-Mitgliedes 
Freiherrn von Stumm-Halberg, verlesen. Stumm sprach zunächst 
seine Befriedigung über die gänzliche Ausschaltung der Berufs— 
genossenschaften und die Vermeidung der Doppelversicherung aus. 
Um so bedauerlicher erscheine es, daß man, statt auf die für diese 
Verhältnisse völlig zutreffenden Grundsätze des Gesetzentwurfes von 
1881 zurückzugreifen, die Organisation mit einem Apparat von 
Selbstverwaltungsorganen formell ausgestattet habe, der in einer 
ganz unnöthigen Weise die Arbeiten erschwere und komplizire, aber 
auch den Betheiligten neue Opfer an Zeit und Mühe auferlege. 
Wenn der Vorstand als öffentliche Behörde in unparteiischer Weise 
die Entschädigung festsetze, so scheine ein Widerspruch darin zu 
liegen, ein aus interessirten Personen bestehendes Schiedsgericht 
als obere Instanz über die staatlichen oder kommunalen Behörden 
zu setzen. Er würde eine sehr erhebliche Schädigung der Autorität 
staatlicher Behörden darin erblicken, daß ihre Entscheidungen, wie 
das den Genossenschaftsvorständen täglich passire, von Schieds— 
gerichten umgestoßen würden, die von Interessenten zusammengesetzt 
seien. Den vorgesehenen Ausschuß und Aufsichtsrath halte er für 
gänzlich überflüssig. Die dem Unfallversicherungsgesetze nachgebildeten 
Befugnisse zur Ueberwachung der Betriebe und zum Erlaß von 
Sicherheitsvorschriften müßten nothwendig zu Konflikten mit der 
sich auf die gleichen Gebiete erstreckende Thätigkeit der Berufs— 
genossenschaften, der Polizei und anderen staatlichen Behörden 
führen. Als Beispiel verwies Stumm auf die Schutzbrillen bei 
den Feuerarbeiten, die, infolge der durch sie entwickelnden Wärme, 
nachtheilig auf die Sehkraft der Arbeiter einwirkten und doch von 
allen Unfallversicherungs-Genossenschaften vorgeschrieben würden. 
Richtiger würde es sein an erster Stelle die Gewerberäthe mit dem
	        
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