356 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Von den Vertretern der Ansicht, die Berufsgenossenschaften
zu Trägern der Versicherungsanstalten zu machen, war der folgende
Antrag gestellt worden:
„Die Kommission wolle beschließen den Wunsch auszusprechen:
1. daß der Aufbau der geplanten Alters- und Invaliden—
versicherung der Arbeiter auf den Unfall-Berufsgenossenschaften
erfolge;
2. im Falle der Ablehnung des ersten Antrages, daß eine
Reichsversicherungsanstalt unter Zuhilfenahme der Unfall-Berufs—
genossenschaften als mitwirkende Organe zur Feststellung der
Invalidität, Einziehung der Beiträge, Ueberwachung der Renten—
empfänger gegründet werde. Der Reichsversicherungsanstalt soll
das gesammte Rechnungswesen über die Finanzirung der Versicherung
zufallen;
3. die Kommission wolle sich gegen eine Organisation wie
die im vorliegenden Gesetzentwurf geplante aussprechen.“
Dieser Antrag wurde gegen wenige Stimmen — an der
Berathung hatten 23 Mitglieder theilgenommen — abgelehnt. Be—
züglich der in dem Gesetzentwurf enthaltenen Vorschläge für die
Organisation war von dem Referenten Bueck Folgendes beantragt
worden:
1. „Der Centralverband Deutscher Industrieller wolle an
seinem früheren Beschlusse, nach welchem er die Errichtung einer
Reichsversicherungsanstalt für den allein richtigen Weg zur Durch—
führung der Alters- und Invalidenversicherung der Arbeiter be—
trachtet, festhalten;
2. ferner aber, sofern die Errichtung einer Reichsversicherungs—
anstalt nicht stattfinden sollte, sich mit der im vorliegenden Gesetz—
entwurf vorgeschlagenen Organisation, vorbehaltlich der Amendirung
einzelner Punkte, einverstanden erklären.“
3. „Es wird hierbei vorausgesetzt, daß die zu errichtenden
Versicherungsanstalten möglichst große Verbände, jedenfalls
das Gebiet der einzelnen Bundesstaaten zu einer Ver—
sicherungsanstalt vereinigt, umfassen, und daß nicht inner—
halb eines Bundesstaates mehrere Versicherungsanstalten
errichtet werden.“
4. „Es wird hierbei der Wunsch ausgesprochen, daß die Mit—
wirkung der bestehenden Krankenkassen in erster Instanz derart in
Anspruch genommen werde, daß die untere Verwaltungsbehörde,