362 H. A Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
als Träger der Invaliden- und Altersversicherung in der Industrie
große Ueberraschung hervorgerufen habe. Eine solche Wandlung
habe umsoweniger erwartet werden können, da selbst die Gegner
einer Erweiterung der Wirksamkeit der Berufsgenossenschaften diesen
eine gewisse Mitwirkung bei Durchführung der Alters— und In⸗
validenversicherung eingeräumt hätten. Noch im deutschen Volks—
wirthschaftsrath hätten die Vertreter der Regierung an den 3
in den „Grundzügen“ für die Organisation gemachten Vorschlägen
durchaus festgehalten. Leider seien die Gründe für die von dem
Ausschuß des Bundesrathes vollzogene Wandlung nicht angegeben.
Die Motive bezeichneten die in dem Gesetzentwurf vorgeschlagene
Organisation als mangelhaft. Die Zusammensetzung der ver—
schiedenen Berufszweige eines territorialen Bezirkes widersprächen
den bisher in der sozialpolitischen Gesetzgebung festgehaltenen Grund—
sätzen. Bei der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Organisation
würden die weniger gefährlichen, die Arbeitskraft weniger an—
greifenden Berufszweige für die gefährlichen und schwereren bezahlen
müssen. Das allgemeine Mittel gegen diesen Mißstand, die Auf⸗
stellung einer größeren Anzahl von Prämientarifen, würde un—
durchführbar sein. Ebenso werde, bei der Verschiedenheit der Be—
triebe, der Erlaß von Schutzvorschriften auf die größten Schwierig—
keiten stoßen. Von der territorialen Gliederung der Versicherungs—
anstalten würde eine wesentliche Vereinfachung der Vertheilung der
Renten auf die einzelnen Anstalten nicht erhofft werden können,
weil namentlich an den örtlichen Grenzen der Kommunalverbände
ein steter Wechsel der Arbeiter stattfinde. Die Anlehnung der
Versicherungsanstalt an die Kommunalverbände würde keine
Vereinfachung der Verwaltung und Durchführung der Versicherung
bewirken. Der Vorsitzende erscheine nur als ein von der Landes—
regierung ernannter oder bestätigter besonderer Berufsbeamter der
Versicherungsanstalt. Die Behörden des Kommunalverbandes
hätten mit den Geschäften der Versicherung fast gar nichts zu thun.
Diese seien den unteren Verwaltungsbehörden, den Gemeindebehörden
oder den Krankenkassen obligatorisch oder fakultativ zugewiesen.
Das hätte auch bei den berufsgenossenschaftlichen Organen geschehen
können. Der Gesetzentwurf wolle eine Doppelorganisation für die
gleichen Zwecke der sozialen Gesetzgebung schaffen. Ein schwer⸗
wiegender Mangel sei die partikularistische Gestaltung der Alters—
und Invalidenversicherung. Damit würden alle Fragen von