2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 367
Alters- und Invalidenversicherung auf die Berufsgenossenschaften
ausspreche, so geschehe dies, weil er, in Uebereinstimmung mit der
von Anfang an von dem Centralverbande vertretenen Ansicht, auch
noch gegenwärtig die Errichtung einer Reichsversicherungsanstalt
für das zu erstrebende Ziel ansehe. Diesem Verlangen sei der
Gesetzentwurf sehr weit entgegengekommen. Denn es handle
sich nicht, wie Dr. Martius anzunehmen scheine, um die Ueber—
tragung der Invaliden- und Altersversicherung an zahlreiche örtliche
Kommunalverbände. Mit Bezug hierauf führte Jencke diejenigen
Paragraphen des Gesetzentwurfes an, aus denen geschlossen werden
müßte, daß die Absicht des Gesetzgebers dahin gehe, große, in der
Regel den ganzen Bundesstaat umfassende Versicherungsanstalten,
und selbst solche, die mehrere Bundesstaaten umfassen, zu bilden.
Auch im deutschen Volkswirthschaftsrath sei die Errichtung einer
Reichsversicherungsanstalt anerkannt, dabei aber unumwunden hervor⸗
gehoben worden, daß politische Rücksichten deren Errichtung ent—
gegenständen. In den Bestimmungen des Gesetzentwurfes erkenne
er aber die Absicht der Regierung, der Reichsversicherungsanstalt
soweit nahe zu kommen, wie es unter den gegebenen Verhältnissen
überhaupt möglich sei. Jencke gab hierbei der Hoffnung
Ausdruck, daß Preußen nur eine einzige Landesver—
sicherungsanstalf bilden werde nund daß wenn die
Organisation in diesem Sinne zur Durchführung ge—
langen sollte, man voraussichtlich im Deutschen Reiche
nur mit6 oder 8 Landesversicherungsanstalten zu rechnen
haben werde.
Ob diese Voraussetzung richtig sei, hatte Jencke damals
selbst als zweifelhaft dargestellt. Sie ist bei der späteren Organi—
sation der Alters- und Invalidenversicherung in der That nicht
eingetroffen. Preußen und die größeren Bundesstaaten haben für
ihre einzelnen Provinzen, theilweise noch für kleinere Bezirke, be—
sondere Versicherungsanstalten eingerichtet. Daraus gingen im
Laufe der Zeit Mißstände und nicht einwandfreie Maßnahmen
hervor, sie durch eine spätere Gesetzgebung zu beseitigen. Das
wird im Laufe dieser Darstellungen noch gezeigt werden. Der
Centralverband konnte sich aber, bei der Beschäftigung mit dieser
späteren Gesetzgebung, mit vollem Recht darauf berufen, daß er die
Errichtung großer, umfassender Landesversicherungsanstalten dringend
befürwortet und gefordert habe.