370 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
„Die sämmtlichen Ortschaften des Deutschen Reiches werden
nach der Höhe des für sie festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes
gewöhnlicher, erwachsener, männlicher Tagearbeiter (3 15) in fünf
Ortsklassen eingetheilt. Jede Ortsklasse umfaßt diejenigen Ort⸗
schaften, in welchen dieser Tagelohn innerhalb der nachstehend auf—
geführten Grenzen liegt, nämlich in:
Ortsklasse JIbis 1,— Mark
II uber 1. bis 1,40 Mark
ßße ssss ss
so
120 Mart
Als Jahreslohn kommen in den einzelnen Ortsklassen in An—
rechnung:
In Ortsklasse 1 der Betrag von 300 Mark
10
60
/ IV 1 1 600
ve 700nund daruber
Der 8 17 besagte: „die Beiträge werden für männliche und
weibliche versicherte Personen besonders, im übrigen für alle in der
Versicherungsanstalt versicherten Personen in gleichen Theil—
beträgen des Jahreslohnes festgestellt. Dabei können die
Beiträge für einzelne Berufszweige verschieden bemessen werden
685 Abs. 13.
Nach den Vorschlägen der Ausschüsse des Bundesrathes sollte
die Invalidenrente vom Ablauf der Wartezeit 120 Mark betragen
und dann in verschiedenen Zeitabschnitten um 2, 3 und 4 Mark bis
zu 250 Mark steigen. Die mit dem ersten Tage des 71. Lebens—
jahres beginnende Altersrente sollte 120 Mark betragen. Mit dem
Eintritt der Berechtigung zum Empfange einer Invalidenrente sollte
das Recht zum Bezuge einer Altersrente aufhören. Nach dem Gesetz⸗
entwurf sollte die Rente (& 18) für Kalenderjahre, und zwar in
Theilbeträgen des Jahreslohnes (8 16) derjenigen Ortsklasse be—
rechnet werden, in welcher die Versicherungsbeiträge für den Empfangs—
berechtigten entrichtet seien. Wären für den Versicherten Beiträge
in den verschiedenen Ortsklassen gezahlt, so sollte der Berechnung
der Rente der Durchschnitt der Jahreslöhne, nach denen die Bei—
träge entrichtet würden, zu Grunde gelegt werden. Dieser Durch—
schnitt war in der Weise zu ermitteln, daß für jede Beitragswoche