H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Innungskasse, sowie die Fabrikarbeiter zum Beitritt zu einer für
Gesellen oder Fabrikarbeiter bestehenden Unterstützungskasse zu
nötigen. Sodann konnten, nach dem Gesetz von 1849, die Hand—
werksmeister durch Ortsstatut verpflichtet werden, für ihre hilfs—
bedürftigen Gesellen und Gehilfen Unterstützungskassen einzurichten.
Handwerksmeister und Fabrikanten mußten endlich, auf Anordnung
des betreffenden Statuts, zu den Unterstützungskassen der Gesellen 0
und Fabrikarbeiter Beiträge aus eigenen Mitteln bis zur Hälfte n
der Beiträge der von ihnen beschäftigten Arbeiter zuschießen. g
Das Gesetz vom 3. April 1854 ging noch einen erheblichen n
Schritt weiter, indem es die zwangsweise Errichtung neuer Unter— g
stützungskassen auch für Handwerksmeister und Fabrikarbeiter er— a
möglichte, und indem es die Regierung ermächtigte, dort, wo dem
vorhandenen Bedürfniß durch ein entsprechendes Ortsstatut nicht
genügt wurde, die Bildung von Zwangskassen anzuordnen. Das
Gesetz bestimmte endlich, daß alle gewerblichen Unterstützungskassen ñ
durch die Genehmigung der Regierung die Rechte juristischer Personen u
erhielten.
Die Regierung sorgte dafür, daß das Gesetz nicht auf dem n
Papier stehen blieb. Mit großer Energie und mit Ueberwindung sch
eines zähen Widerstandes, den in den Kommunalvertretungen nit
Handwerksmeister und Industrielle ausübten, setzte sie es durch, daß ge
in den wichtigeren industriellen Orten Zwangskassen für Gesellen, w
Gehilfen und Fabrikarbeiter eingerichtet wurden. Vielfach mußten W
die Regierungen die Errichtung solcher Kassen erzwingen, da die ge
Gemeindevertretungen keine Ortsstatute mit entsprechendem Beitrags— se
zwang für die Arbeitgeber erlassen wollten. Das Beitragsverhältniß S
wurde durchweg für die Handwerksmeister auf „ für die Fabrik— B
inhaber auf , der Beiträge ihrer Arbeiter festgesetzt. Ki
Der Zwang des Gesetzes vom 3. April 1854 erstreckte sich he
auf die Errichtung von Kassen zu gegenseitiger Unterstützung, ohne V
diese Unterstüßung irgendwie zu beschränken. In den G
weitaus meisten Fällen blieb die Thätigkeit der Zwangskassen auf W
Krankenunterstützung und Sterbegeld für ihre Mitglieder beschränkt; arl
es stand ja doch nichts im Wege, entweder von vornherein oder sie
später, bei günstiger Gestaltung der Finanzlage, die Thätigkeit auf inh
die Fürsorge für die Angehörigen der Mitglieder, auf die Gewährung me
von Invaliden- und Wittwen-Pension oder auf außerordentliche M
Unterstützungen auszudehnen. Ho