Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 375 
in Betracht kommenden Lohnes als Rente gewähren, so würden 
diejenigen Arbeiter, die früher in den Genuß der Rente traten, 
durch Ersparung von Beiträgen einen erheblichen Vortheil vor den— 
jenigen erlangen, die erst nach langjähriger Beitragszeit in den Genuß 
der Vortheile des Gesetzes eintreten. — Dabei würde der weitere Nach⸗ 
theil zu beachten sein, daß junge Leute eine verhältnißmäßig zu hohe 
Rente erhalten würden, ferner, daß der Anreiz, durch thunlichst 
lange und regelmäßige Arbeit eine Erhöhung der Reute sich zu 
erwerben, fortfiele, und daß die Aussicht auf die durch Ersparung 
von Beiträgen zu erlangenden Vortheile einen starken Antrieb zu 
Simulationen bieten möchte. Es gehört vielmehr zu den er— 
ziehlichen Aufgaben des Gesetzes, die fortgesetzte treue 
Verwerthung der noch vorhandenen Arbeitskräfte zu 
fördern, daher empfehle sich die Abstufung für die Invalidenrente, 
während die Altersrente, die mit einem bestimmten Lebensjahr 
erlangt wird, einer solchen Abstufung nicht bedarf.“ 
Aus den Verhandlungen im Centralverbande wird zu ersehen 
sein, daß dem Gesichtspunkte, die Arbeitswilligkeit der versicherten 
Personen so lange als möglich zu erhalten, volle Würdigung zutheil 
wurde. 
Die Kosten der Alters- und Invalidenversicherung sollten, 
nach dem Gesetzentwurf, vom Reich, von den Arbeitgebern und den 
Arbeitnehmern zu je einem Drittel mit der Maßgabe aufgebracht 
werden, daß das Reich zu den Verwaltungskosten nur insoweit 
beitrage, als bestimmte, bei der Durchführung des Gesetzes, ins— 
besondere durch die Mitwirkung der Postverwaltungen und des 
Reichsversicherungsamtes entstehende Kosten aus öffentlichen Mitteln 
zu tragen seien. Bei dieser Dreitheilung der Kosten war der Bei— 
trag des Reiches besonders eingehend begründet. Das Gemein— 
wesen, also das Reich, welches durch seine Gesetzgebung einer 
großen allgemein verbindlichen, sittlichen Verpflichtung gerecht zu 
werden suche, um die Fürsorge für den Fall des Alters und der 
Invalidität der Arbeiter zu befriedigen und dadurch die gesammte 
Erwerbs- und Gesellschaftsordnung zu schützen, habe ein unmittel— 
bares und lebhaftes Interesse daran, daß dieser als berechtigt 
erkannte Zweck auch wirklich erreicht werde. Dieses Interesse sei 
ein allgemeines. Deshalb würde sich das Reich auch nicht damit 
begnügen dürfen, lediglich die zunächst Betheiligten, nämlich Arbeit— 
geber und Arbeitnehmer, zu Aufwendungen für den erstrebten Zweck
	        
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