8 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Beiträgen noch 50 pCt. Zuschuß von ihren Arbeitgebern, den gehr
Fabrikkaufleuten, gezahlt werden mußte. belp
Erwägt man, daß bei Erlaß des Gesetzes von 1854 und auch wur
noch ein Jahrzehnt später weder eine Arbeiterbewegung, noch freie dr
Verbände der Arbeiter nach Art der englischen Gewerkvereine be— en
standen, daß die Koalitionsfreiheit, diese Vorbedingung für die Mei
Bildung von Arbeitergenossenschaften, erst 1869 gegeben wurde, so 253
kann den Gesetzgebern von 1854 kein Vorwurf daraus gemacht Här
werden, daß sie auf die Bildung freier Kassen nicht ausdrücklich woh
im Gesetz selbst Rücksicht genommen hatten. Das Gesetz gewährte liche
den Verwaltungsbehörden so viel Spielraum, daß eine Behinderung Herr
der Entwicklung der freien Kassen nicht sobald zu befürchten war. Stel
Das Gesetz vom 3. April 1854 ging, dank des kräftigen Ein— die
greifens der Regierung, vollständig in das Leben über. Die führ
fakultative Bestimmung des 8 58 des Gesetzes vom 9. Februar 1849, mög
betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, nach welcher die der
Fabrikinhaber einen Zuschuß bis zu 50 pCt. zu den Kassen leisten statu
sollten, war allmählich Gewohnheitsrecht geworden und hatte in schlit
fast allen größeren Orten, auch wo kein Kassenzwang bestand, Ein— statu
gang gefunden. Hätte das Gesetz von 1854 sich nur auf die Fab:
Fabrikarbeiter bezogen, so hätte es bis in viel spätere Zeiten nur
geringer Abänderungen bedurft. Diese Abänderungen wurden noth—
wendig wegen der Handwerksmeister und Gesellen. Auch für sie werk
erwiesen sich zwar die Zwangskassen im Ganzen als eine Wohl— satz
that; es traten aber beim Handwerkerstande neue Anschauungen und werk
Bewegungen auf, in deren Folge er sich durch das Gesetz von das
1854 gehemmt und beengt fühlte und nach Abänderung verlangte. fien
Das von Schulze-Delitzsch begründete, auf Selbsthilfe be— gesta
ruhende Genossenschaftswesen hatte sich seit 1850 langsam aber Zwel
kräftig entwickelt. Gerade die besten Elemente des Handwerker— Nort
standes waren den Kredit-, Konsum- und Rohstoffvereinen bei— Tode
getreten. Diese freien Genossenschaften bildeten eine praktische mehr
Schulung des Handwerkerstandes in der Verwaltung eigener An— welch
gelegenheiten. Je mehr der Werth und Segen der Selbsthülfe licher
empfunden wurde, desto mehr sträubte man sich gegen den durch Anre
das Gesetz von 1854 auferlegten Kassenzwang. Part
Die Verpflichtung der selbständigen Gewerbetreibenden, einer Intei
Unterstützungskasse anzugehören, war überflüssig geworden, sie nach
wurde durch die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (8 140) auf⸗ Aufh